BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richte-rin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurde zum Zeitpunkt des Widerrufs sei-tens des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte wegen einer Forderung in H366he von 22.321,08 200 die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Verm366gensver-h344ltnissen im 334brigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich in Verm366gensverfall befindet, zumal auch bereits im Jahr 2005 gegen ihn 5 - 4 - wegen eines Betrages von 2073,84 200 die Zwangsvollstreckung betrieben wer-den musste. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den m366glichen Zugriff von Gl344ubigern auf Mandantengelder. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Forderungsangelegenheit mit dem Versorgungswerk habe sich erledigt. Er ist jedoch den ihm hierf374r oblie-genden Nachweis (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60) trotz der wiederholten entsprechenden Hinweise durch die Antragsgegnerin, den Anwaltsgerichtshof und den erkennenden Senat weiterhin schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten. 8 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der Antragsteller ordnungsgem344337 geladen war und seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 98/07 -
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