BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/09 vom 20. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Sch344fer, die Rechts-anw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. August 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Berufsschullehrer t344tig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Be-amten auf Lebenszeit in Teilzeitbesch344ftigung bei einem Umfang von zwei Drit-teln der regelm344337igen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbe-scheides erreichen. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er-nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. 4 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum Be-amten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zu-satzes "in Teilzeitbesch344ftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regel-m344337igen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG B. (ZBR 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der Bewerberin eine gleichlautende Urkun-de ausgeh344ndigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenom-men. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der 5 - 4 - ausgeh344ndigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbesch344ftigung ange-ordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbesch344ftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelm344337igen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B. angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamten-verh344ltnis". Sie bestimmt nicht die Art des Beamtenverh344ltnisses, sondern ord-net eine Erm344337igung der Regelarbeitszeit an. Diese zus344tzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erf374llt ist, weil das Dienstverh344ltnis des An-tragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirk-sames Beamtenverh344ltnis ausge374bt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, BRAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das Bundesverfassungsgericht best344-tigt hat (z.B. BVerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche Bedenken 6 - 5 - nicht zu erheben. Mit dem europ344ischen Gemeinschaftsrecht steht sie in Ein-klang (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.). Ganter Lohmann Sch344fer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.02.2009 - II AGH 10/08 -
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