BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 78/02 vom 13. Oktober 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den PräsidentenProf. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kap-pelhoff am 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorge-schriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefristdes § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den - 3 -5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Be-schwerde versäumt.Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündlicheVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).HirschBasdorfGanterFrellesenWüllrichHaugerKappelhoff
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