BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/05 vom 28. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier : Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. W374llrich am 28. November 2008 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-h366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 15. Oktober 2008 beim Bun-desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 2. Oktober 2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. September 2008, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend und bean-tragt, das Verfahren "gem344337 247 321 a ZPO223 fortzuf374hren. 1 - 3 - II. Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Das Schreiben der Rechtsanw344lte Dr. H. K. und Koll. vom 21. Februar 2007, aus dem sich die Erf374llung der Restforderung der Gl344ubiger Kr. in H366he von 423,79 200 ergibt, hat der Antragsteller erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt. Es konnte daher bei der Entscheidung nicht ber374ck-sichtigt werden. Im 334brigen w344re die Tatsache der Erf374llung einer Forderung in der genannten H366he auch nicht geeignet gewesen, die Annahme einer Konsoli-dierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers zu rechtfertigen. 2 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff W374llrich Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -
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