BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/05 vom 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, Verfahrensbevollm344chtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. W374llrich am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den gegen den Zu-lassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wider-rufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des angegriffenen Bescheides erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991 226 AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994 226 AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 226 AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetra-gen ist. 4 b) Die Voraussetzungen f374r die Vermutung lagen zum Zeitpunkt des Er-lasses der Widerrufsverf374gung vor. Denn der Antragsteller war mit neun Haftbe-fehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 24. Juni 2004 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 5 - 4 - (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es f374r den Eintritt der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ankn374pfenden Vermutung nicht darauf an, ob die den Haftbefehlen zugrunde liegenden, titulierten Forde-rungen berechtigt waren. 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kn374pft an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Verm366gensverfalls, weil diese regelm344337ig zum Verlust der Kreditw374rdigkeit f374hrt. Dies rechtfertigt die Annah-me, dass ein Schuldner, soweit er dazu imstande ist, seine Gl344ubiger befriedi-gen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und erst recht den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner glaubt, seine Verurteilung sei zu Unrecht er-folgt (BGH, Beschl. v. 26. M344rz 2007 226 AnwZ (B) 45/06). 6 (2) Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Zwar standen ihm, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids gegen den Gl344ubiger H. W. mehrere titulierte Forderungen in H366he von insgesamt 374ber 795.000 200 zu. Dabei handel-te es sich jedoch nicht um liquides Verm366gen, mit dem er die Verbindlichkeiten gegen374ber seinen Gl344ubigern kurzfristig h344tte tilgen k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2004 226 AnwZ (B) 26/03). 7 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von dem Antragsteller vorgelegte Konten374bersicht der D. Bank vom 26. November 2004, aus der sich ein Guthaben von ca. 160.000 200 ergibt, zum Nachweis liqui-den Verm366gens nicht gen374gt. Aus der 334bersicht ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um Fremdgeld oder Verm366gen des Antragstellers handelt. 8 Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt unverschuldet in Verm366-gensverfall geraten ist. Die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwalt- 9 - 5 - schaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Verm366genslage geraten ist (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 226 AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271; BGH, Beschl. v. 12. M344rz 2001 226 AnwZ (B) 27/00). c) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht gegeben. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 10 2. Ein nachtr344glicher zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 11 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es 226 trotz entsprechender gerichtlicher Hinwei-se 226 an der hierf374r grunds344tzlich unerl344sslichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollst344ndigen 226 durch Nachweise belegten 226 334bersicht 374ber die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, 374ber erfolgte und f374r die Zukunft ver-einbarte Tilgung und 374ber laufende Eink374nfte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2004 226 AnwZ (B) 26/03). 12 Zwar wurden die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen, mit denen der Widerruf begr374ndet wurde, alsbald ge-tilgt. Der Antragsteller hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die im Widerrufsbe-scheid genannte Forderung der A. GmbH (letzter bekannter Stand: 13 - 6 - 2.204,84 200) sowie ein Restbetrag in H366he von 423,79 200 aus der Forderung der Gl344ubiger K. (Position 15 der Forderungsliste) beglichen wurden. Er hat ferner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 einger344umt, aus einem notariellen Schuldanerkenntnis dem Gl344ubiger He. noch einen Restbetrag von 8.000 200 zu schulden und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 seine R374ckst344nde beim Versorgungswerk f374r Rechtsanw344lte mit 2.000 200 beziffert. F374r den Fortbestand des Verm366gensverfalls spricht zudem, dass der Antragsteller am 7. August 2007 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hierbei hat der Antragsteller in dem vorgelegten Verm366gensverzeichnis erkl344rt, 374ber keinerlei Einkommen zu verf374gen, zur Zeit "von der Hand in den Mund zu leben" und seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Unterst374tzungsleistungen sei-ner Mutter zu bestreiten. Soweit der Antragsteller sich Honorarforderungen in "ann344hernd sechsstelliger" H366he und sonstiger Au337enst344nde in Millionenh366he ber374hmt, vermag dies an der Bewertung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers in diesem Verfahren nichts zu 344ndern. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass es sich um kurzfristig liquides Verm366gen handelt. Dagegen spricht schon, dass ihm in den vier Jahren seit dem Widerruf seiner Zulassung im Jahre 2004 eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nicht gelun-gen ist. Im 334brigen vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Berech-tigung dieser Forderungen zu beurteilen. Da die Ber374cksichtigung des nach-tr344glichen Wegfalls des Verm366gensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei ge-gebenen Voraussetzungen f374r eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufkl344rung im Beschwerdeverfahren auch nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Mai 2002 226 AnwZ (B) 3/01 und 4. De-zember 2006 226 AnwZ (B) 94/05 ). - 7 - b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Ok-tober 2004 226 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor. 14 III. Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Termin zur m374ndlichen Verhandlung mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 15 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff W374llrich Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -
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