BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 78/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie Rechtsanwalt Dr. W374llrich, Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 10. M344rz 1987 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen. Seit dem 17. Juni 2000 ist er Fachanwalt f374r Strafrecht. Am 8. Juli 2004 wurde gegen den Antragsteller Ersatzzwangshaft f374r zehn Tage angeordnet, weil er gegen ihn verh344ngte Zwangsgelder in H366he von 3.500 200 zur Erzwingung der Abgabe der Einkommensteuererkl344rungen f374r die Jahre 2000 und 2001 nicht aufbrachte. In dem daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahren teilte das Ver-sorgungswerk der Rechtsanw344lte mit, dass sich die Beitragsr374ckst344nde f374r die Jahre 1994 bis 2004 des Antragstellers auf 40.207,50 200 beliefen. Dazu nahm der Antragsteller nicht Stellung. Am 4. Februar 2005 widerrief die Antragsgeg-nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- 4 - 4 - te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin vor. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Antragsteller keine eigenen Kanzleikonten. Er war nicht in der Lage, seine Beitr344ge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk der Antragsgegnerin zu zahlen. Das f374hrte zu R374ckst344nden von seinerzeit 40.207,50 200. Seine finanzielle Lage war so beengt, dass er nicht in der Lage war, ein Zwangsgeld von 3.500 200 zu zahlen, und dass gegen ihn Ersatzzwangshaft angeordnet werden musste. Mit der Verh344ngung des Zwangsgeldes hatte das Finanzamt versucht, den Antragsteller zu bewe-gen, Einkommensteuererkl344rungen f374r die Jahre 2000 und 2001 abzugeben. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Antragsteller schon seit l344ngerem keinen 334berblick mehr 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse hat und dass diese schon seit l344ngerem nicht mehr geordnet waren. Dies hat der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof auch selbst einge-r344umt. 5 Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inter- essen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass des Wider-rufsbescheids nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger auf solche Gelder. 6 - 5 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-richtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 a) Die R374ckst344nde des Antragstellers bei dem Versorgungswerk sind nicht zur374ckgef374hrt worden, sondern im Gegenteil auf 54.000 200 angestiegen. Wegen geringf374giger Forderungen der F. Versicherung AG und der B. Beamtenkasse sowie wegen der Abonnementrechnung der F. Zeitung sind gegen den Antragsteller Vollstreckungsbescheide ergangen. Diese Forderungen will der Antragsteller zwar beglichen haben. Nachweise hier374ber hat er aber nicht vorgelegt, obwohl ihm der Anwaltsgerichtshof entsprechende Auflagen erteilt und Gelegenheit hierzu gegeben hat. 8 b) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich zudem ergeben, dass der Antragsteller bei dem Finanzamt Steuerr374ckst344nde in H366he von etwa 77.000 200 hat. Wegen dieser R374ckst344nde ist gegen den Antragsteller am 7. Juli 2005 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Das hat zur Folge, dass der Verm366gensverfall bei dem Antragsteller jetzt auch gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung ist zwar widerleglich. Dazu h344tte der Antragsteller aber seine Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen m374ssen. Das ist trotz entsprechender Ank374ndigungen weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch vor dem erkennenden Senat geschehen. 9 c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers zwischenzeitlich wieder geordnet w344ren, bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, seine Verm366gensverh344ltnisse seien durch die Trennung von seiner fr374heren Soziet344t im Januar 2002 durcheinander geraten. Die Steuerr374ckst344nde erg344ben sich daraus, dass ihm Ausk374nfte aus seiner fr374- 10 - 6 - heren Soziet344t gefehlt h344tten und er deshalb von dem Finanzamt zu H366chstbei-tr344gen veranlagt worden sei. Die aufgelaufenen R374ckst344nde ergeben sich aber aus den Steuerjahren 2000 und 2001. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller durch die fehlenden Ausk374nfte seiner fr374heren Soziet344t daran ge-hindert gewesen sein k366nnte, Unterlagen f374r die Jahre 2002, 2003 und 2004 vorzulegen und die Beitr344ge an das Versorgungswerk zu leisten. Dass der An-tragsteller selbst im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise zu seinen Verm366gensverh344ltnisse vorgetragen und nicht einmal Belege f374r die be-haupteten Zahlungen vorgelegt hat, belegt vielmehr, dass der Antragsteller nach wie vor keinen 334berblick 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse hat und dass diese weiterhin nicht geordnet sind. - 7 - d) Angesichts der deutlich prek344rer gewordenen Lage des Antragstellers ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet w344ren. 11 Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 AGH 6/05 -
Full & Egal Universal Law Academy