BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/08 vom 4. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff, Rechtsanwalt Dr. Martini und Rechtsanwalt und Notar Dr. Braeuer ohne m374ndliche Verhandlung am 4. M344rz 2009 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zur374ckweisung wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens 374ber diesen Antrag wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit dem 13. Mai 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Mit Bescheid vom 26. M344rz 2008 erkl344rt sie den Widerruf f374r sofort vollziehbar, nachdem der Antragsteller am 3. M344rz 2008 durch das Amtsgericht D. wegen Untreue zu Lasten einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu 80 200 verurteilt 1 - 3 - worden war. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zur374ckweisung ist unbegr374ndet. 2 1. Der Antrag ist im Ergebnis zul344ssig. Gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die Entscheidung nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar ist. Das schlie337t aber nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis auch gestellt. 3 2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 4 - 4 - 1998, 235, 236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts ge344ndert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu widerrufen war. 3. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 4. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall. 6 a) aa) Zu diesem Zeitpunkt wurden folgende Zwangs-vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben, in denen er erkl344rt hatte, nicht zahlen zu k366nnen: 7 1. De. Verlag K. wegen 227,39 200, 2. G. E. wegen 2.556,26 200, 3. H. S. GmbH wegen 547,88 200, 4. Go. GmbH wegen 339,05 200, 5. Go. GmbH wegen 143,76 200, 6. Deu. A. wegen 532,61 200, 7. Rechtsanw344lte H. wegen 8.692,00 200. - 5 - Diese Verfahren sind Ausdruck ungeordneter Verm366gensverh344ltnisse. Das ergibt sich zum einen daraus, dass es 374berhaupt wegen solcher zum Teil sehr geringer Forderungen zu Zwangsvollstreckungsma337nahmen gekommen ist, und zum anderen daraus, dass der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher erkl344ren musste, nicht zahlen zu k366nnen. Bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen w344re es nicht notwendig gewesen, diese Forderung zu titulieren; sie w344ren jedenfalls umgehend und ohne die Notwendigkeit von Zwangvollstreckungsma337nahmen beglichen worden. 8 bb) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gegen374ber vor Erlass des Widerrufsbescheids, ohne Belege vorzulegen, Zahlung oder anderweitige Regelung der angef374hrten Verbindlichkeiten eingewandt und diesen Nachweis kurze Zeit nach dem Erlass des Widerrufsbescheids gef374hrt hat. Die R374ckf374hrung einzelner Verbindlichkeiten, deren zwangsweise Durchsetzung der Rechtsanwalts-kammer - oft auch nur zuf344llig - bekannt geworden ist, ist n344mlich kein Ausdruck konsolidierter Verm366gensverh344ltnisse. Diese setzen vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Das muss ihm von sich aus, nachhaltig und ohne "Ansto337" durch einen erneuten Widerruf seiner Zulassung gelingen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen kann. Denn damit zeigt der Rechtsanwalt gerade, dass er selbst 374ber die F344higkeit, seine Verh344ltnisse in Ordnung zu halten, nicht verf374gt und damit 9 - 6 - die Interessen seiner Mandanten gef344hrdet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 27/07, juris). 10 Die zum Nachweis konsolidierter Verm366gensverh344ltnisse erforderliche und von dem Rechtsanwalt nach 247 36a BRAO auch vorzulegende umfassende 334bersicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Es handelte sich auch nicht um singul344re Vorf344lle. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller am 28. Juni 2005 wegen aufgelaufener Verbindlichkeiten angeh366rt. Danach waren wiederum neue Verbindlichkeiten entstanden. Au337erdem zeigen die gegen den Antragsteller gef374hrten Straf- und Beschwerdeverfahren sowie die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, dass seine Verm366gensverh344ltnisse schon vor Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er sich mehrfach an Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen hat. b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). So liegt es hier. Der Antragsteller hat sich an Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen. 11 5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wird auch nicht wegen nachtr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben sein. 12 - 7 - a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entf344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. 13 b) Er hat nach wie vor keine 334bersicht 374ber seine Ver-m366gensverh344ltnisse vorgelegt, obwohl ihm sowohl von dem Anwaltsgerichtshof als auch von dem Senat gro337z374gig Gelegenheit dazu gegeben worden ist. Vor dem Anwaltsgerichtshof war er nicht einmal in der Lage, belastbare Angaben zu dem Stand seiner Verbindlichkeiten zu machen. Jedenfalls sind nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids etwa 30 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen im Gesamtumfang von 125.477,58 200 bekannt geworden. Wegen dieser Forderungen hat der Antragsteller am 12. Januar 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Miteigentumsanteil an einem dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu je ein Halb Anteil geh366renden Hausgrundgrundst374ck ist inzwischen mit folgenden Hypotheken zur Sicherung der Zwangsvollstreckung belastet worden: 14 1. f374r Su. D. wegen 36.841,18 200, 2. f374r Dr. G M. wegen 1.200,00 200, 3. f374r Dr. G. M. wegen 1.137,27 200, 4. f374r R. H. wegen 5.429,78 200, 5. f374r R. H. wegen 11.138,43 200. Damit hat sich der Verm366gensverfall verfestigt. Er wird jetzt zudem gesetzlich vermutet. 15 - 8 - c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gef344hrdet. Das ergibt sich aus dem fortbestehenden Verm366gensverfall, vor allem aber daraus, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Mandantengelder veruntreut hat. Er ist durch das Amtsgericht D. am 3. M344rz 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu 80 200 verurteilt worden, weil er einer Mandantin 6.000 200 Unterhalt nicht auszahlte, den deren von ihr getrennt lebender Ehemann auf ein Konto des Antragstellers 374berwiesen hatte. Der Antragsteller hat diese Verurteilung zwar mit der Berufung angegriffen, vor dem Anwaltsgerichtshof aber einger344umt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen das Strafma337, nicht gegen den Grund der Verurteilung richtet. Wegen 344hnlicher Vorf344lle hat die Staatsanwaltschaft D. den Antragsteller am 30. April 2008, am 30. Mai 2008 und am 18. Juli 2008 angeklagt. Die Veruntreuung von Mandantengeldern ist Gegenstand einer Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht vom 13. Februar 2008 (421 C ), einer Beschwerde des A. und eines Klageverfahrens einer Mandantin des Antragstellers bei dem Amtsgericht D. . Auch wenn die genannten straf- und zivilrechtlichen Verfahren noch nicht alle abgeschlossen sind, zeigen sie doch, dass die konkrete Gefahr einer Gef344hrdung von Mandantengeldern besteht. Hierf374r spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin weiterhin als Rechtsanwalt auftritt, obwohl der sofortige Vollzug des Widerrufsbescheids angeordnet und ihm jede anwaltliche T344tigkeit untersagt ist. 16 - 9 - 17 6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der sofortige Vollzug des Widerrufs weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten ist. Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Martini Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -
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