BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/08 vom 14. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 14. Mai 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 1. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Diesen Widerruf hat sie mit Bescheid vom 26. M344rz 2008 f374r sofort voll-ziehbar erkl344rt, nachdem der Antragsteller am 3. M344rz 2008 durch das Amtsge-richt D. wegen Untreue zu Lasten einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu 80 200 verurteilt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 12. M344rz 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen dessen Verzichts widerrufen. 1 - 3 - 2. a) Mit dem bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers auf Grund seines Verzichts auf die Zulassung hat sich das gerichtliche Ver-fahren 374ber den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr f374r die 334berpr374fung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskr344ftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08, juris Tz. 4). 2 b) Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 125 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F., 247 91a ZPO nach billigem Ermessen 374ber die Verfahrenskosten und die Erstattung der not-wendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem An-tragsteller die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die Erstat-tung der entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Antrags-gegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand w344re seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs oh-ne Eintritt des erledigenden Ereignisses zur374ckzuweisen gewesen. Der 3 - 4 - Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall gera-ten und hat im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Verm366gensverfall nachtr344glich entfallen ist. Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -
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