BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78 / 09 vom 10. Oktober 2011 in de m Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Ri chter in Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Brae uer nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011 beschlossen: D e r Antrag steller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tr a- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Ko sten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerruf s- verfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weg - gefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Au fhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsb e- 1 - 3 - schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Kessal - Wulf Lohmann Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Rostoc k, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -
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