BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/04 vom 18. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Wosgien und Dr. Frey am 18. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. September 2004 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Januar 2001 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 29. April 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Wi-derrufs von zwei Gl344ubigern wegen Teilforderungen von 15.000 200, 10.000 200 und 60.000 200 Zwangsvollstreckungsma337nahmen eingeleitet worden. Den wiederhol-ten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nach-weise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-nen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 6 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat am 3. August 2004 vor dem Amtsgericht G. die ei-desstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Verm366gensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, 247 915 ZPO). Diese Vermu-tung hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Auch im Beschwerde-verfahren hat er es 226 trotz der ihm im Senatstermin vom 14. November 2005 hierf374r nochmals einger344umten Frist - an der hierf374r grunds344tzlich unerl344ssli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. 8 Dem Beschwerdevorbringen kann nicht einmal die derzeitige H366he der Forderung der Hauptgl344ubigerin, der D. B. AG, entnommen werden. Legt man insoweit die Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versiche-rung vom 3. August 2004 zugrunde, betrug diese vor der Zwangsversteigerung seiner Grundst374cke insgesamt ca. 550.000 200 (vgl. Ziffer 12 des Verm366gensver-zeichnisses: 204valutierte Grundschulden223). Selbst wenn man dem 226 nicht weiter belegten 226 Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2005 folgt, wonach sich dieser Betrag durch den Erl366s aus der Verwertung der Grundst374cke und durch Verrechnung mit einem Restkontoguthaben um insge-samt 330.000 200 verringert hat, w374rde die Restverbindlichkeit ohne Ber374cksichti-gung angefallener Zinsen immer noch ca. 220.000 200 betragen. Die vom An-tragsteller angef374hrte vergleichsweise Regelung 226 Zahlung von 30.000 200 gegen Verzicht auf die Restschuld 226 erscheint nach dem vorgelegten Schriftverkehr 9 - 5 - h366chst ungewiss. Eine entsprechende Zusage der D. B. AG hat der An-tragsteller nicht vorgelegt. 304hnlich verh344lt es sich mit der Forderung der weiteren Gl344ubigerin, der LPG S. , in urspr374nglicher H366he von 55.398,47 200 zuz374glich Zinsen. Deren aktueller Stand wird vom Antragsteller ebenfalls nicht benannt. Insoweit hat er zwar im Senatstermin vom 14. November 2005 ein Schreiben der Gl344ubigerin vom 11. November 2005, in welchem sich diese mit der Begleichung der noch offenen Gesamtverbindlichkeit im Wege von Ratenzahlungen einverstanden erkl344rt hat, sowie einen vom 10. Oktober 2005 datierenden Darlehensvertrag vorgelegt, in dem sich die Darlehensgeberin, die 204Delikatfleischerei W. Frau Ines S. 223, zur Gew344hrung eines Darlehens in H366he von 40.000 200 ver-pflichtet, von denen 30.000 200 zur Zahlung an die D. B. und 10.000 200 zur Zahlung an die LPG S. bestimmt sind. Die tats344chliche Umsetzung dieses Vertrages hat der Antragsteller aber ebenfalls nicht innerhalb der ihm vom Senat einger344umten Frist nachgewiesen. 10 Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden durch den Verm366-gensverfall verneint werden k366nnte. Weder der Umstand, dass der Antragsteller den Verm366gensverfall nicht verschuldet hat, noch der Gesichtspunkt, dass es bisher bei ihm zu keinen Unregelm344337igkeiten im Umgang mit Mandantengel-dern gekommen ist, reichen hierf374r aus. Die M366glichkeit neuer Vollstreckungs-ma337nahmen gegen den Rechtsanwalt, 374ber die seine Gl344ubiger auf f374r seine Mandanten bestimmte Gelder zugreifen k366nnen, begr374ndet regelm344337ig eine Gef344hrdung im Sinne des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Ein Sonderfall, vergleichbar mit dem, der der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) zugrunde lag, ist hier ersichtlich nicht gegeben. 11 - 6 - 3. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 14. November 2005 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 12 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott Wosgien Frey OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.9.2004 - AGH 6/04
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