BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/06 AnwZ (B) 73/06 AnwZ (B) 79/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 werden verworfen beziehungsweise zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller war zun344chst als europ344ischer Rechtsanwalt im Sinne des 247 1 EuRAG zugelassen und begehrte die Zulassung zur deutschen Rechts-anwaltschaft. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung abgelehnt. Den vom Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist. 1 Daneben hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht M. 204Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft223 erhoben. Mit Beschluss vom 20. Januar 2006 hat das 2 - 3 - Verwaltungsgericht M. festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberver-waltungsgericht des Landes S. zur374ckgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungs-gericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06. Der Antragsteller begehrt au337erdem die Zulassung zum Oberlandesge-richt N. . Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit Be-scheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller zun344chst Klage vor dem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungs-rechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes S. zur374ckgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 73/06. 3 Mit Schriftsatz vom 12. September 2007 hat der Antragsteller mitgeteilt, er halte an allen bisher gestellten Befangenheitsantr344gen fest. Zudem hat er erkl344rt, er m366chte zus344tzlich RiBGH Dr. F. ablehnen und weitere neue Gr374nde gegen Rechtsanw344ltin Dr. H. vorbringen. 4 Mit inhaltlich gleichlautenden Schrifts344tzen vom 14. Februar 2007 hatte der Antragsteller s344mtliche Rechtsanw344lte, die dem Senat als ehrenamtliche 5 - 4 - Richter angeh366ren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begr374n-dung hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die Bundesrechtsanwalts-kammer habe die abgelehnten Richter aufgrund 204berufspolitischer und wirt-schaftlicher Eigeninteressen der deutschen Rechtsanw344lte223 in die Vorschlags-liste f374r die zu berufenden anwaltlichen Beisitzer aufgenommen. Die abgelehn-ten Richter seien als Rechtsanw344lte und damit 204erwerbswirtschaftlich im finan-ziellen Eigeninteresse t344tig223 und w374rden zum Antragsteller 204im deutschen Rechtsberatungsmarkt im direkten wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverh344lt-nis223 stehen. 334berdies hatte der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 einen der als ehrenamtlichen Richter t344tigen Rechtsanw344lte wegen Be-sorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser an dem Senatsbeschluss vom 19. September 2003 (BGH - AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706) mitgewirkt und darin 204unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt223 und 204Tatsachen fehlerhaft und willk374rlich bewertet223 sowie 204die Rechtsprechung des Europ344ischen Ge-richtshofs in willk374rlicher Weise offensichtlich unzutreffend wiedergegeben und bewusst und gewollt missachtet223 habe. 6 Die abgelehnten Richter haben sich zu den Ablehnungsgesuchen dienst-lich ge344u337ert. 7 II. 1. Die im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 enthaltenen Ablehnungsge-suche gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats sind als unzul344ssig zu verwerfen. 8 - 5 - a) Die Gesuche sind rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig, weil nach 247 42 ZPO nur einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein ganzer Senat abgelehnt werden k366nnen (vgl. BFH, Beschl. v. 2. M344rz 1967 - VII R 42/66; BGH, Beschl. v. 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 m.w.N.). Das gilt folgerichtig auch f374r die Ablehnung aller ehrenamtlichen Richter dieses Fachsenats. 9 Bei der Ablehnung eines Richters m374ssen ernsthafte Umst344nde ange-f374hrt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gr374nden recht-fertigen, die in pers366nlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache liegen (vgl. RG JW 1935, 2894, 2895; BGH NJW 1974, 55, 56; BVerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es bei den Ablehnungsgesuchen des Antragstellers. Sie geben sich zwar den An-schein, als sollten die einzelnen namentlich benannten Richter abgelehnt wer-den, richten sich jedoch der Sache nach gegen alle ehrenamtlichen Richter, die f374r den Senat ausgew344hlt worden sind oder ausgew344hlt werden k366nnten. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Besorgnis der Befan-genheit der abgelehnten Richter allein daraus herleitet, dass diese aus einer Vorschlagsliste ausgew344hlt worden sind, in die sie zuvor von der Bundes-rechtsanwaltskammer aus den Reihen der zugelassenen Rechtsanw344lte aufge-nommen worden waren. Dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung. Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer Beset-zung und als solcher Teil des Bundesgerichtshofs. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus 247 106 BRAO, der die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer vorsieht. F374r diese ist in 247 107 Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmt, dass sie vom Bundesmi-nisterium der Justiz berufen werden, und zwar aus einer Vorschlagsliste, die nach 247 107 Abs. 2 Satz 1 BRAO das Pr344sidium der Bundesrechtsanwaltskam-mer aufgrund von Vorschl344gen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesminis-terium der Justiz einreicht. 10 - 6 - 11 b) Auch in der Sache h344tten die Ablehnungsantr344ge, w344ren sie zul344ssig, keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen 374ber die Zusammensetzung des Senats f374r Anwaltssachen beim Bundesge-richtshof eine hinreichende Gew344hr f374r die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG NJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 n.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den fr374he-ren anwaltlichen Ehrengerichtsh366fen). Das Vorbringen des Antragstellers, der sich auf die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der erkennende Senat entscheidet in der Besetzung von vier Berufsrichtern und drei Rechtsanw344lten als Beisitzern (247 106 Abs. 2 BRAO). Er entscheidet als Beschwerdegericht in dem f374r Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5, Abs. 6 BRAO) mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (247 196 Abs. 1 GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 36/02 n.v.; Beschl. v. 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 48/03 n.v.). Damit unterscheidet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach der Bundesrechtsanwalts-ordnung in wesentlichen Punkten von dem Rechtsbehelfsverfahren, das der Europ344ische Gerichtshof in der Entscheidung Wilson (EuGH, Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-506/04, NJW 2006, 3697 Tz. 54 ff.) beanstandet hat. 12 2. Soweit dem Schriftsatz vom 12. September 2007 entnommen werden kann, dass eine Ablehnung auch insoweit erfolgen soll, als die beiden dort be-zeichneten Richter an einer fr374heren Entscheidung mitgewirkt haben, sind die Ablehnungsgesuche jedenfalls als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 13 - 7 - 14 Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einem fr374heren Verfahren ge-gen den Antragsteller und an den damit verbundenen Ausf374hrungen die Be-sorgnis der Befangenheit begr374nden k366nnte, liegt nicht vor. Die Vorbefassung als solche begr374ndet - abgesehen von dem Ausschlie337ungstatbestand in 247 41 Nr. 6 ZPO - die Besorgnis der Befangenheit grunds344tzlich nicht (vgl. Kayser in Saenger, ZPO 2. Aufl. 247 42 Rdn. 16). Anders verh344lt es sich lediglich beim Hin-zutreten besonderer Umst344nde, die 374ber die Tatsache blo337er Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen 304u337erungen sowie die 374brigen genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn 304u337erungen in fr374heren Entscheidungen nach der Sachlage unn366tige und sachlich unbegr374ndete Werturteile 374ber den Antragsteller enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Antragstellers ge344u337ert hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864). Soweit die Befangenheitsantr344ge darauf gest374tzt werden, dass abge-lehnte Richter an einer fr374heren, zum Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben, bei der aus Sicht des Antragstellers der Sach-verhalt unzutreffend dargestellt und die rechtliche W374rdigung unrichtig sei, ist ein ausreichender Befangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die Se-natsmitglieder in Erf374llung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der erho-benen Beweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen im fr374heren Verfahren anders gew374rdigt haben als der Antragsteller, begr374ndet noch nicht ihre Befan-genheit. Eine vermeintlich oder tats344chlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. 15 - 8 - 3. Der Senat ist zu einer Entscheidung 374ber diejenigen Ablehnungsgesu-che, die unzul344ssig sind, in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern befugt (vgl. BVerwG NJW 1988, 722 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02). 334ber die weiteren Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der aus 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit 247 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-der. 16 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Kappelhoff Herr Dr. Wosgien St374er ist ortsabwesend und an der Unterschrift gehindert Hirsch Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -
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