BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/06 AnwZ (B) 73/06 AnwZ (B) 79/06 AnwZ (B) 30/07 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 3. Dezember 2008 beschlossen: 1. Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos. 2. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 64/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-tragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-scheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzul344ssig verworfen. Im 334brigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben ge-nannte Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-sen-Anhalt f374r unwirksam erkl344rt. 3. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 73/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-tragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-scheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise des-sen Aufhebung beantragt, als unzul344ssig verworfen. Im 334bri- - 3 - gen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 f374r unwirksam erkl344rt. 4. Das Verfahren AnwZ (B) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2006 f374r unwirksam erkl344rt. 5. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. M344rz 2007 wird als unzul344ssig ver-worfen. 6. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und der Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren und in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 7. Der Gegenstandswert f374r die Beschwerdeverfahren und die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf insgesamt 50.000 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller ist am 17. November 2004 von der Antragsgegnerin gem344337 247 2 Abs. 1 EuRAG als niedergelassener europ344ischer Rechtsanwalt aufgenommen und gem344337 247 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. 247 18 BRAO bei dem Amts-gericht und dem Landgericht D. zugelassen worden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit am 21. November 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch Beschluss des Anwalts-gerichtshofs vom 19. Mai 2006 zur374ckgewiesen wurde. Gegen diesen Be-schluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Kanz-leisitz nach B. verlegt und ist von der dortigen Rechtsanwaltskammer am 9. August 2006 als europ344ischer Rechtsanwalt aufgenommen und bei dem Landgericht B. zugelassen worden. Seine Zulassung als europ344ischer Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht D. wurde mit Bescheid vom 29. August 2006 bestandskr344ftig widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin in dem Verfahren AnwZ (B) 64/06 den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Antrag f374r erledigt erkl344rt. Er begehrt zuletzt noch die Aufhebung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2006 und die Feststellung, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer S. vom 28. Oktober 2005 nichtig ist, hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheids. Die Antragsgegnerin hat den Standpunkt bezogen, aufgrund des Kammerwechsels des Antragstellers f374r 2 - 5 - dessen Antrag auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr zust344ndig zu sein und hat das Verfahren ihrerseits f374r erledigt erkl344rt. Am 8. August 2007 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher Rechtsanwalt zugelassen. 3 Gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat der An-tragsteller ferner am 21. M344rz 2006 beim Verwaltungsgericht M. eine "Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" erhoben. Das Verwaltungs-gericht M. hat festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gege-ben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwal-tungsgericht des Landes S. am 17. Mai 2006 zur374ckgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 21. Juli 2006 als unzul344ssig verworfen. Der Antrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 11 Abs. 2 S. 1 BRAO eingegangen. Au337erdem stehe im Hinblick auf den Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 64/06 der Einwand der anderweiti-gen Rechtsh344ngigkeit entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer-de des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06, mit der dieser die Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs und die Zu-r374ckverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof begehrt. Unter dem 16. Juli 2006 hat der Antragsteller erneut Klage beim Verwal-tungsgericht M. erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu ver-pflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das Verwaltungsgericht M. hat dieses Verfahren ebenfalls an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Im Laufe des hiergegen erfolglos gef374hrten verwal-tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Ver-pflichtungsantrag mit R374cksicht auf seinen Kammerwechsel auf einen Antrag auf Feststellung umgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4 - 6 - 28. Oktober 2005 rechtswidrig und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 22. M344rz 2007 als unzul344ssig verworfen. Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechendes Begehren sehe die BRAO nicht vor. Ferner sei der dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorausgegangene Ver-pflichtungsantrag verfristet und begegne dem Einwand der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07, mit der er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids weiterverfolgt, wobei er in erster Linie die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an den An-waltsgerichtshof beantragt. Der Antragsteller hat au337erdem die Zulassung zum Oberlandesgericht N. begehrt. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Ober-verwaltungsgericht des Landes S. zur374ckgewiesen. Der Anwalts-gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Da-gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfah-ren AnwZ (B) 73/06. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten den Antrag auf Verpflichtung zur Zulassung bei dem Oberlandesgericht N. 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Der Antragsteller beantragt neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs die Fest-stellung der Nichtigkeit des am 11. Juli 2005 erlassenen Bescheids, hilfsweise dessen Aufhebung. 5 - 7 - Der Antragsteller beantragt ferner, s344mtliche Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 6 1. Ist das gemeinschaftsrechtliche Effektivit344tsgebot dahin aus-zulegen und anzuwenden, dass ein innerstaatliches Gericht verpflichtet ist, auf Antrag die Nichtigkeit eines wettbewerbs-widrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 2 EG festzustellen, auch wenn das in-nerstaatliche Verfahrensrecht die Zul344ssigkeit eines solchen Antrags nicht ausdr374cklich vorsieht? 2. Verst366337t eine Rechtsanwaltskammer, die den Antrag eines niedergelassenen europ344ischen Rechtsanwalts auf Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft ablehnt, gegen Art. 81 EG, wenn - der europ344ische Rechtsanwalt sich ausdr374cklich auf die unmit-telbare Anwendbarkeit des Artikels 3 Buchstabe a der Richtli-nie 89/48/EWG beruft, - und Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG hinsicht-lich des Anwaltsberufs nicht ins innerstaatliche Recht umge-setzt wurde, - und die Rechtsanwaltskammer das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-102/02 I. Be. v. Land Ba. genau kennt, - und die Rechtsanwaltskammer in genauer Kenntnis dieses Ur-teils behauptet, dass es einer innerstaatlichen Vorschrift, die Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG entspricht, angeblich nicht bed374rfte. 3. Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-chen Effektivit344tsgebots und des 304quivalenzgebots dahin auszulegen und anzuwenden, dass regelm344337ig das Rechts-schutzinteresse des Adressaten eines wettbewerbswidrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung f374r die Nichtig-keitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben ist? - 8 - 4. Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-chen Effektivit344tsgebots und des 304quivalenzgebots dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein europ344ischer Rechts-anwalt ein fortdauerndes Interesse daran hat, die Nichtigkeit einer wettbewerbswidrigen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtlich feststellen zu lassen, weil auf-grund der Versagung der Zulassung in der beruflichen Zu-kunft m366glicherweise negative Schl374sse gezogen werden k366nnten. II. 1. Soweit der Antragsteller in den Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B) 73/06 die jeweils bereits vorinstanzlich gestellten Antr344ge auf Fest-stellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 11. Juli 2005 weiterverfolgt, sind die sofortigen Beschwerden nicht statthaft. Die darauf gerichteten Antr344ge waren als unzul344ssig zu verwerfen. 7 Nach 247 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ck-weisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die Entscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige Be-schwerde gegen die einen Feststellungsantrag zur374ckweisenden Entscheidun-gen der Anwaltsgerichtsh366fe ist dagegen nicht vorgesehen. F374r sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbed374rfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch gen374gt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsan-waltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10). 8 - 9 - 2. 334ber die auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung zum Oberlandesgericht N. gerichteten Verpflichtungsbeschwerden ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden. 9 10 a) Die Beteiligten haben die Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B) 73/06 insoweit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Den mit Schrifts344tzen vom 1. Juli 2007 vorbehaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Antragstel-ler nicht gestellt. Einem solchen Antrag war im 334brigen durch die 374bereinstim-menden Erledigungserkl344rungen die Grundlage entzogen. Denn 374bereinstim-mende Erledigungserkl344rungen beenden die Rechtsh344ngigkeit der Hauptsache und entziehen dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). Lie-gen 374bereinstimmende Erledigungserkl344rungen vor, kann die Hauptsache ins-besondere nicht mehr zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). b) Gleiches gilt im Ergebnis f374r den Verpflichtungsantrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06. Auch der in diesem Verfahren gestellte Verpflichtungsantrag hat sich sp344testens dadurch erledigt, dass der Antragsteller am 8. August 2007 von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher Rechtsanwalt zugelassen wurde. Zwar hat in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 nur die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragen-de Erkl344rung abgegeben. Auch in einem solchen Fall ist aber nach der Recht-sprechung des Senats nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend 247247 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller ausdr374cklich eine Erledigungserkl344rung ab-lehnt und die Entscheidung 374ber einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (Senat, Beschl. v. 24.11.1997, AnwZ (B) 38/97, Beschl. v. 1.3.1993, AnwZ (B) 29/92 = BRAK-Mitt. 1993, 105). In diesem Sinne ist das Prozessverhalten des 11 - 10 - Antragstellers nicht zu deuten. Er hat lediglich zu der Erledigungserkl344rung der Gegenseite keine Stellungnahme abgegeben. Dass er auf einer Hauptsache-entscheidung 374ber sein Verpflichtungsbegehren beharrt, ist umso weniger an-zunehmen, als das gleichgerichtete Begehren in dem Verfahren AnwZ (B) 64/06 f374r erledigt erkl344rt hat. Auch in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 war dem Antragsteller der 334ber-gang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verwehrt. Der Anwaltsgerichts-hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren zu Recht als verfristet behandelt, weil dieser nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 11 Abs. 2 BRAO gestellt wurde. Dieser unbehebbare Zul344ssigkeitsmangel h344tte durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden k366nnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79, NJW 1982, 2513). 12 c) Infolge der Erledigung waren die verbundenen Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 in entsprechender Anwendung des 247 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Beschl374sse des Anwaltsgerichtshofs analog 247 269 Abs. 3 ZPO f374r unwirksam zu erkl344ren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 Tz. 1). 13 Dar374ber hinaus waren die Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2005 und 11. Juli 2005 f374r gegenstandslos zu erkl344ren (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105). Die Antragsgegnerin hat mit ih-ren Erledigungserkl344rungen, die sie mit 366rtlicher Unzust344ndigkeit infolge Kam-merwechsels des Antragstellers begr374ndet hat, zu erkennen gegeben, dass sie aus den Ablehnungsbescheiden keine Rechtswirkungen mehr herleiten will. 14 3. Auch den Hilfsantr344gen auf Aufhebung der Versagungsbescheide konnte nicht entsprochen werden. Die Versagungsbescheide enthalten vorlie-gend keine selbst344ndige Beschwer, die 374ber die Versagung des begehrten 15 - 11 - Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. BVerwGE 88, 111, 116). Zudem sind die Be-scheide f374r gegenstandslos erkl344rt worden (s.o. unter 2.c). Ein Rechtsschutz-bed374rfnis an der selbst344ndigen Aufhebung der Versagungsbescheide ist daher nicht erkennbar. 16 4. In dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 war die sofortige Beschwerde als unzul344ssig zu verwerfen, weil der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat. Der Antragsteller verfolgt damit seinen bereits vor dem Anwaltsgerichtshof gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Die Be-schwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit welcher ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur374ckgewiesen wird, ist nur statthaft, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof analog 247 223 Abs. 3 BRAO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 21.2.2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). 5. 334ber die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten war hinsichtlich des f374r erledigt erkl344rten Verpflichtungsbegehrens gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die insoweit entstan-denen Kosten der Rechtsmittel und die Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache w344ren die Rechtsmittel aus den in den angefochtenen Beschl374ssen genannten Gr374nden voraussichtlich zur374ck-zuweisen gewesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften war f374r die summarische Pr374fung der Erfolgsaussicht nicht erfor-derlich. 17 6. Der Senat konnte die unzul344ssigen Beschwerden ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Dem steht nicht entgegen, dass am 10. Dezember 2007 in allen Verfahren m374ndlich verhandelt worden ist. In 18 - 12 - diesem Termin hat der Antragsteller lediglich Antr344ge betreffend die 326ffentlichkeit der Verhandlung und Befangenheitsantr344ge gestellt. 334ber die Zu-l344ssigkeit der Beschwerden wurde nicht verhandelt. Die Entscheidung ergeht daher nicht aufgrund m374ndlicher Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1979, 1891). Aus den gleichen Gr374nden konnte auch die nach Erledigung zu treffende Kos-tenentscheidung ohne m374ndliche Verhandlung ergehen. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Frey St374er Vorinstanzen: AnwZ (B) 64/06) AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 - AnwZ (B) 73/06 AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 1/06 - AnwZ (B) 79/06 AGH Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 AGH 6/06 - AnwZ (B) 30/07 AGH Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 AGH 13/06 -
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