BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der 3 - 3 - Antragsteller die nach 247 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche-rung nicht mehr unterhalten hat, 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erkl344rt, sich einer Erledigungserkl344rung des Antragstellers anzuschlie337en; der Antragsteller hat hierzu keine Erkl344rung abgegeben. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war ent- 4 - 4 - sprechend 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Er-messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-tritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -
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