BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren gegen Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richte-rin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 2. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. August 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgef374hrten Vollstreckungs-ma337nahmen bekannt geworden. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 374ber 65.000 200. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine substantiierte Verm366gensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbind-lichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Vielmehr zeigte die rechtskr344ftige Verurteilung des An-tragstellers durch das Anwaltsgericht B. vom 24. April 2007 wegen nicht rechtzeitig weitergeleiteter Mandantengelder, dass sich eine derartige Gef344hr-dung in der Vergangenheit bereits realisiert hatte. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation verschlechtert. Un-mittelbar nach dem Widerruf ergingen gegen ihn insgesamt f374nf Haftbefehlsan-ordnungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 30. Oktober 2007 wurde auf Antrag des Finanzamts C. wegen Steuerr374ckst344n-de in H366he von 34.176 200 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenz-verfahren er366ffnet. Der Verm366gensverfall wird daher nunmehr auch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. Erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht k366nnten die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers wieder als geordnet an-gesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Dies zeichnet sich derzeit jedoch nicht ab. 8 - 5 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-f344hrdet sind. Die Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens gen374gt hierf374r nicht, worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat. 9 4. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - II AGH 20/07 -
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