BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/09 vom 7. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer im Einverst344ndnis der Parteien im schriftlichen Verfahren am 7. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Am 29. Februar 2008 beantragte sie die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber ihr Verm366gen. Dem entsprach das Amtsgericht - Insolvenzge- 1 - 3 - richt 226 M...................... mit Beschluss vom 24. September 2008. Am 27. Oktober 2008 waren in dem bislang nicht abgeschlossenen Insolvenzver-fahren Forderungen in H366he von 92.417,73 200 angemeldet. Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dage-gen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Die An-tragsgegnerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a. F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird das Insolvenzverfahren 374ber sein Ver-m366gen er366ffnet, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 - 4 - a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin in Verm366gensver-fall. Sie hatte 374ber 70.000 200 Schulden, die sie weder mit ihren Einnahmen aus ihrer anwaltlichen T344tigkeit noch aus ihrem Verm366gen zur374ckzahlen konnte. Sie hatte deshalb selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen beantragt und sp344ter Restschuldbefreiung beantragt. Der von dem Insolvenzge-richt bestellte vorl344ufige Insolvenzverwalter stellte in seinem Bericht fest, dass ermittelten Gl344ubigerforderungen von etwa 92.000 200 eine freie Masse von etwa 14.500 200 gegen374berstand. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass die An-tragstellerin nicht in der Lage war, ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihrer beiden minderj344hrigen Kinder aus ihren Eink374nften zu bestreiten, und dass ihr deshalb staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in H366he von monatlich 1.030,40 200 bewilligt worden waren. Der Verm366gensverfall wurde bei der Antragstellerin auch gesetzlich vermutet, weil das Insolvenzgericht auf Grund des Berichts des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 24. September 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Antragstelle-rin er366ffnet hatte. Diese Vermutung hat die Antragstellerin nicht entkr344ftet. 5 b) Bei Erlass des Widerrufsbescheids lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren und deshalb nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO von einem Widerruf abzuse-hen war. 6 aa) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Diese Gef344hr- 7 - 5 - dung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbun-dene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens l366st nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO die Vermutung des Verm366gens-verfalls aus. Das wiederum hat seinen Grund darin, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach 247 16 InsO einen Er366ffnungsgrund - das sind nach 247247 17 bis 19 InsO Zahlungsunf344higkeit, drohende Zahlungsunf344higkeit oder 334-berschuldung - voraussetzt und damit eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden indiziert. Nach dieser Wertung des Gesetzgebers kann die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens nicht schon als solche dazu f374hren, dass die Gef344hrdung der Rechtsuchenden durch den mit der Verfahrenser366ffnung gerade vermuteten Verm366gensverfall nicht mehr besteht. Dann liefe die Vermutung im Ergebnis ins Leere. bb) Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt auch nicht schon mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Die Kanzlei wird n344mlich regelm344337ig - und so auch im Fall der Antragstellerin - deshalb freigegeben, weil sich der Insolvenzverwalter von ihrem weiteren Betrieb keine 334bererl366se f374r die Insolvenzmasse verspricht und Kosten vermeiden m366chte. Mit ihrer Freigabe durch den Insolvenzverwalter unterliegt die Kanzlei zwar nicht mehr dem Insol-venzbeschlag. Damit kann der Rechtsanwalt dann auch wieder frei seine Kanz-lei betreiben. Entgegen der Annahme der Antragstellerin verbessert das die Lage der Rechtsuchenden aber nicht. Der Rechtsanwalt kann wieder Fremd-gelder entgegennehmen und 374ber sie verf374gen. Seine Gl344ubiger k366nnen auf das Kanzleiverm366gen zugreifen wie auf andere freie Verm366genswerte des Rechtsanwalts. Die Interessen der Rechtsuchenden bleiben deshalb auch und 8 - 6 - gerade nach einer Freigabe der Kanzlei mangels Ertrags unver344ndert gef344hr-det. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen. 9 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darle-gungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrunds des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334berpr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zwei-felsfrei nachgewiesen wird. 10 b) Diesen Nachweis hat die Antragstellerin nicht gef374hrt. 11 aa) Die Verm366gensverh344ltnisse eines Rechtsanwalts k366nnen grunds344tz-lich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 12 - 7 - 2005, 1271 unter II 2 und 3). Daran fehlt es hier. Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen. Greifbare Anhaltspunkt daf374r, dass sich ein Verfahrens-abschluss mit einer Restschuldbefreiung oder einem Insolvenzplan kurzfristig erreichen lie337e, bestehen nicht. Der Insolvenzverwalter hat zwar in seinem Gutachten f374r das Insolvenzgericht vom 29. August 2008 die M366glichkeit ange-sprochen, mit einem Darlehen der Eltern der Antragstellerin 374ber 10.000 200 ei-nen "Vergleich" mit den Gl344ubigern und einen kurzfristigen Verfahrensab-schluss zu erreichen. Die Antragstellerin hat aber weder die Bereitstellung der Mittel nachgewiesen noch dargelegt, dass sie statt der von ihr zun344chst bean-tragten Restschuldbefreiung vorrangig den Abschluss des Verfahrens durch Schuldenbereinigungsplan anstrebt und aus welchen Gr374nden der erwogene Schuldenbereinigungsplan in dem seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ver-strichenen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht zustande gekommen ist. Das geht zu ihren Lasten. bb) Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht grunds344tzlich fort, so-lange das Verfahren l344uft. Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung im Insol-venzverfahren 344ndert an dem Fortbestand einer Gef344hrdung der Rechtsuchen-den nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr kann in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Verm366gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ab-schluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenz-verfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Ver-m366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Das setzt die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 13 - 8 - 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620) oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gl344ubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271) voraus. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht einmal erkennbar, ob das Verfahren durch Schuldenbereinigungsplan oder im Wege der Restbeschuldbefreiung beendet werden soll. Auch das geht zu Lasten der Antragstellerin. - 9 - 4. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet haben. Die Besetzung bestimmt sich mangels abweichender 334bergangsregelung auch in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 bei dem Senat anh344ngig geworden sind, nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seitdem geltenden Fassung (Senat, Beschl. v. 4. November 2009, AnwZ (B) 16/09 f374r BGHZ bestimmt, juris). 14 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Braeuer Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 11/09 -
Full & Egal Universal Law Academy