BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 80/02 vom13. Oktober 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt. - 3 -Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedochin der Sache ohne Erfolg.Der Anwaltsgerichtshof hat die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen-den Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu-treffend belegt.Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung derRechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wiefür eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieserhat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Be-schwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm - 4 -bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse voll-ständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat ernicht genügt.Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
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