BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/04 vom 1. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Dr. Martini am 1. M344rz 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Verfahrenskosten in beiden Rechtsz374gen werden gegen-einander aufgehoben. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht H. , Landgericht H. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Beschluss vom 15. April 2004 er366ffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - H. das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers. 1 - 3 - Durch Bescheid vom 30. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2004 zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. 2 Mit rechtskr344ftigem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller gem344337 247 291 Abs. 1 InsO die Restschuldbefrei-ung angek374ndigt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Dezember 2006 wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. 3 Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2007 den Widerruf der Zulassung zur374ckgenommen. Beide Seiten haben die Haupt-sache f374r erledigt erkl344rt. 4 II. Durch die R374cknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-sache erledigt. Es war deshalb entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden. Da die Frage, ob die Beschwerde ohne das erledigende Ereignis h344tte Erfolg haben m374ssen, im Rahmen einer blo337 sum-marischen 334berpr374fung nicht beantwortet werden kann, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung jedoch nach Erledigung der Hauptsache nicht zu kl344ren sind (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220), entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. 5 - 4 - Im Zeitpunkt der angefochtenen Verf374gung waren die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) gegeben. Allerdings ist es nach der neueren Rechtsprechung des Se-nats (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 7. M344rz 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl 2006, 280) nicht gerechtfertigt, einem Rechtsanwalt die Zulassung zu entziehen, der seine selbstst344ndige T344tigkeit aufgegeben und sich in einem Arbeitsvertrag als angestellter Rechtsanwalt so weitgehenden, standesrechtlich jedoch noch zul344ssigen Beschr344nkungen unterworfen hat, dass die M366glichkeit der Gef344hrdung der Interessen des rechtsuchenden Publi-kums praktisch nicht mehr gegeben ist. Diese Ausnahme setzt indes voraus, dass der Antragsteller seinen anwaltlichen Beruf in der Vergangenheit ohne wesentliche Beanstandungen ausge374bt hat. Im vorliegenden Fall ist gegen den Antragsteller mit einem seit 14. Februar 2005 rechtskr344ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. wegen vollendeter bzw. versuchter Verk374rzung der Ein-kommen- und Umsatzsteuer eine Gesamtstrafe von 120 Tagess344tzen zu 20 200, mithin eine Gesamtgeldstrafe von 2.400 200 verh344ngt worden. Dem liegt zugrun-de, dass der Antragsteller als selbstst344ndig t344tiger Rechtsanwalt in den Jahren 1996 bis 2000 keine bzw. sachlich unrichtige Einkommen- und Umsatzsteuer-erkl344rungen abgegeben hat. 6 Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die pers366nliche Zuverl344ssig-keit, die verlangt werde, um eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchen-den ausschlie337en zu k366nnen, fehle nur, wenn schwer wiegende Verst366337e ge-gen das Berufsrecht der Rechtsanw344lte oder strafrechtliche Verurteilungen we-gen Verfehlungen im Umgang mit Mandantengeldern vorgekommen seien (R366mermann AnwBl. 2005, 178, 184; Janca ZInsO 2005, 242, 243). Ob trotz eines steuerlichen Fehlverhaltens die pers366nliche Zuverl344ssigkeit im berufs- 7 - 5 - rechtlichen Sinne bejaht werden kann, ist noch nicht entschieden. Im Rahmen einer Kostenentscheidung entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG ist daf374r kein Raum. Hirsch Ganter Otten Ernemann Wosgien Frey Martini Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 7/04 -
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