BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/05 vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO 247 5 a) Auch nach der 304nderung des 247 5 FAO durch Beschluss der Satzungsversamm-lung vom 7. November 2002 gen374gt eine pers366nliche und weisungsfreie Fallbear-beitung als in einem st344ndigen Dienstverh344ltnis stehender Rechtsanwalt (sog. Syndikusanwalt) allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfah-rung; es bedarf zus344tzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbe-deutender Mandate au337erhalb des Anstellungsverh344ltnisses (Fortf374hrung von Se-nat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, und v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516). b) Eine im Sinn von 247 5 FAO pers366nliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschr344nkt und weder eigene Schrifts344tze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teil-nimmt (Erg344nzung v. Senatsbeschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516). BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05 - AGH Celle - 2 - wegen Gestattung der F374hrung der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt f374r Versi-cherungsrecht - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1997 wieder zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amts- und Landgericht O. zugelassen. Er ist seit 1987 bei Versicherung angestellt und dort seit 1996 als Abteilungsleiter der HUK Schaden- und Rechtsabteilung ("Syndikusanwalt") t344tig. 1 - 4 - Am 20. M344rz 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die F374h-rung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht" zu ge-statten. Dazu legte er neben einer Bescheinigung der DeutscheAnwaltAkade-mie (DAA) vom 12. Februar 2004 374ber seine erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang Versicherungsrecht in dem Zeitraum vom September bis Dezem-ber 2003, den drei im Rahmen dieses Lehrgangs geschriebenen und mit be-standen bewerteten Klausuren eine Liste mit insgesamt 80 von ihm nach seinen Angaben innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung "pers366nlich und weisungsfrei" bearbeiteten gerichtlichen Verfahren und F344llen vor. Der Lehr-gang umfasste 18 Fortbildungstage mit 120 Zeitstunden Unterricht sowie weite-re 15 Zeitstunden Klausur, die Liste 2 - 22 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich allgemeines Versicherungsvertrags-recht und Besonderheiten der Prozessf374hrung (247 14a Abs. 1 Nr. 1 FAO), - 13 gerichtliche Verfahren und 12 F344lle aus dem Bereich Sachversicherungs-recht (247 14a Abs. 1 Nr. 5 FAO), - 7 gerichtliche Verfahren und 20 F344lle aus dem Recht der privaten Personenver-sicherung (247 14a Abs. 1 Nr. 6 FAO) und - 2 gerichtliche Verfahren und 4 F344lle aus dem Haftpflichtversicherungsrecht (247 14a Abs. 1 Nr. 7 FAO). Ferner reichte er Arbeitsproben f374r jeweils ein gerichtliches Verfahren aus den Bereichen Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversi-cherung und Haftpflichtversicherungsrecht und ein au337ergerichtliches Verfahren aus dem Bereich Sachversicherungsrecht ein. Die F344lle aus der Fallliste bear-beitete der Antragsteller s344mtlich im Rahmen seiner T344tigkeit bei Versi-cherung . Au337erhalb dieser T344tigkeit bearbeitete er einen im weiteren Ver-fahren zus344tzlich benannten Fall. 3 Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers am 9. Februar 2005 abgelehnt. Den gegen die Versagung gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof C. zur374ckgewiesen 4 - 5 - (BRAK-Mitt. 2005, 236 [Ls.]). Mit seiner von dem Anwaltsgerichtshof zugelas-senen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Die Beteiligten haben auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 1. Die Antragsgegnerin ist nach 247247 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO i.V.m. 247 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt f374r das Versicherungs-recht zu f374hren, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Ma337gabe von 247247 2, 4 und 5 FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische Kennt-nisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungsgem344337 nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon geht auch der Anwaltsgerichtshof aus. Unbestritten ist ferner, dass der Antragsteller die f374r den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbearbeitungen in der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses Fachan-waltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die F374hrung der Fach-anwaltsbezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht" zu gestatten ist, h344ngt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiese-nen F344lle im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO pers366nlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt ist. 6 2. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. 7 - 6 - a) Die von dem Antragsteller nachgewiesenen Fallbearbeitungen k366nnen im Rahmen des 247 5 FAO nicht ber374cksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um eine im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO in der hier ma337geblichen Fas-sung der Beschl374sse der 5. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bun-desrechtsanwaltskammer am 7. November 2005 in Berlin (BRAK-Mitt. 2006, 79) pers366nliche Bearbeitung handelt. Der Antragsteller hat n344mlich in den von ihm benannten F344llen mit einer Ausnahme keinen eigenen Schriftsatz angefer-tigt (vgl. dazu Hartung/Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 147) und auch nicht an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Seine T344tigkeit beschr344nkte sich auf die Unterst374tzung der jeweils von seinem Arbeitgeber beauftragten Rechtsanw344lte. Ein solches Wirken im Hintergrund mag zwar auch zur anwaltlichen Fallbearbeitung geh366ren und wird deshalb nicht von vornherein ganz unber374cksichtigt bleiben k366nnen. Es kann aber ei-nem Rechtsanwalt die in 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO geforderte praktische Er-fahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegen374ber ihren Kontrahenten und Beh366rden oder Gerichten nicht vermitteln. Beschr344nkt sich die T344tigkeit als Rechtsanwalt hierauf, gen374gt sie zum Erwerb der Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu f374hren, nicht. 8 b) Unabh344ngig davon gen374gen die Fallbearbeitungen des Antragstellers auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Antragsteller sie nicht im Sinne von 247 5 FAO in der vorbezeichneten Fassung weisungsfrei bearbeitet hat. 9 aa) Das Erfordernis einer nicht nur pers366nlichen, sondern auch wei-sungsfreien Bearbeitung ist mit dem Beschluss der 5. Sitzung der 2. Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 7. November 2002 in Berlin (BRAK-Mitt. 2003, 67) anstelle des in der bis dahin geltenden Fassung 10 - 7 - des 247 5 Satz 1 FAO verlangten Erfordernisses einer selbst344ndigen Bearbeitung eingef374hrt worden. Der Begriff der pers366nlichen Bearbeitung mag in geringerem Ma337e als der Begriff der selbst344ndigen Bearbeitung auf eine T344tigkeit au337er-halb eines Anstellungsverh344ltnisses hindeuten. Deshalb wird die Neufassung der Regelung teilweise als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung gewertet, dem ausschlie337lich als sog. Syndikus t344tigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 235). Andere sehen dagegen in der Neufassung keine inhaltliche 304nderung gegen374ber dem bisheri-gen Rechtszustand (Hartung/Scharmer, aaO, 247 5 FAO, Rdn. 144; Henssler in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 3, 5; Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835). bb) Welche konkreten Erleichterungen den in st344ndigen Dienstverh344lt-nissen stehenden Rechtsanw344lten mit der 304nderung h344tten zukommen sollen, l344sst die neue Formulierung des 247 5 Satz 1 FAO nicht erkennen. Die Neufas-sung lehnt sich im Gegenteil in der Diktion an die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des fr374heren Erfordernisses einer selbst344ndigen Bearbeitung an. Eine solche Bearbeitung war n344mlich nur anzunehmen, wenn sie weisungsfrei und unabh344ngig war (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Das nimmt die jetzt geltende Fassung des 247 5 Satz 1 FAO mit dem Erfordernis einer (pers366nlichen und) weisungsfreien Bearbeitung als Rechtsanwalt textlich auf. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass nach wie vor nicht jede praktische Erfahrung auf dem Gebiet ausreichen soll, f374r das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt wird, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt (vgl. dazu unter Geltung der fr374heren Fassung: Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, 11 - 8 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231). Damit hat die 304nderung der For-mulierung aber inhaltlich nicht zu einer substantiellen Herabsetzung der prakti-schen Anforderungen an den Erwerb der Berechtigung zur F374hrung einer Fachanwaltsbezeichnung gef374hrt. Diese sind vielmehr im Kern gleich geblieben. cc) Deshalb kann auch das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung als Rechtsanwalt im Sinne von 247 5 Satz 1 FAO jetzt geltender Fassung nicht allein durch eine unabh344ngige Bearbeitung von F344llen als Rechtsanwalt in ei-nem st344ndigen Dienstverh344ltnis (sog. Syndikusanwalt) erf374llt werden. Solche Fallbearbeitungen k366nnen dazu zwar ber374cksichtigt werden (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00 aaO; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884). Es bedarf aber nach wie vor zus344tzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate au337erhalb des Anstellungsverh344ltnisses (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001 und v. 13. Januar 2003 jeweils aaO; Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517) und einer abschlie337enden Bewertung und Gewichtung der von den An-tragstellern jeweils vorgelegten F344lle aus beiden beruflichen Bereichen. 12 dd) Daran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung der ge344u337erten Kritik fest. Entgegen der in Rechtsprechung (AGH Frankfurt/Main NJW 2000, 1659, 1660) und Schrifttum (Posegga MDR 2003, 609, 611) teilweise geteilten Ansicht des Antragstellers l344sst sich die in 247 5 Satz 1 FAO verlangte praktische Erfahrung im Rahmen einer pers366nlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung als Rechtsanwalt mit einer weisungsfreien und unabh344ngigen T344tigkeit als Syn-dikusanwalt allein nicht darstellen. Der selbst344ndige wie der bei einem anderen Rechtsanwalt angestellte Rechtsanwalt haben die ihnen 374bertragenen Mandate n344mlich nicht nur unabh344ngig und weisungsfrei zu bearbeiten. Sie haben dabei vielmehr auch die wechselnde Perspektive des jeweiligen Mandanten einzu- 13 - 9 - nehmen. Gerade das pr344gt die in 247 5 Satz 1 FAO geforderte praktische Erfah-rung. Eine solche Erfahrung l344sst die F374hrung einer Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum auch erwar-ten. Sie kann aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstel-lungsverh344ltnisses als Syndikusanwalt t344tig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabh344ngig ist (Senatsbeschl. v. 6. M344rz 2006, aaO; a. M. Posegga MDR 2003, 609, 611). Er nimmt hierbei nach dem Zweck seiner Anstellung allein die Perspektive seines Arbeitgebers oder, bei einem Verbandssyndikus, die Perspektive der Mitglieder seines Arbeitgebers ein und muss deshalb zus344tzlich praktische Erfahrung au-337erhalb seines Anstellungsverh344ltnisses nachweisen. ee) Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. Er hat nur einen Fall au337erhalb seines Anstellungsverh344ltnisses, dagegen s344mtliche 80 F344lle der von ihm vorgelegten Fallliste als Syndikusanwalt der Versicherung, bei der er angestellt ist, bearbeitet. Das gen374gt f374r den Erwerb der Fachanwaltsbezeich-nung nicht. 14 - 10 - III. Den Gegenstandswert eines Verfahrens 374ber die Erlaubnis, eine Fach-anwaltsbezeichnung zu f374hren, bemisst der Senat mit 12.500 200. Veranlassung, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, besteht nicht. 15 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 15.07.2005 - AGH 6/05 -
Full & Egal Universal Law Academy