BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhand-lung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der jetzt 66-j344hrige Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 23. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337gebli-chen Zeitpunkt des Widerrufs erf374llt. Dies ergab sich aus einer Zwangsvollstre-ckung durch das Finanzamt wegen seit September 2004 f344lliger Steuerforde-rungen in H366he von 374ber f374nf Millionen Euro. b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 59 m. w. N.) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollst344ndig erf374llt. Der Antragsteller hat lediglich auf sein Vor-bringen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Danach ist es infolge von Kontopf344ndungen des Finanzamtes zur Aufl366sung s344mtlicher Praxiskonten durch K374ndigung der Banken gekommen. Dar374ber hinaus ist be-legt, dass das Finanzamt Zahlungen, die der Antragsteller in den Jahren zuvor an seine geschiedene Ehefrau und an seine Kinder in H366he von 3.800.000 200 und 1.000.000 200 geleistet hat, angefochten und von den Empf344ngern zur374ckge-fordert hat. 4 - 4 - Der Versuch des Finanzamtes, die Anfechtungsanspr374che durchzuset-zen, vermag jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dessen Verm366gensverfall zu beseitigen. Ob und inwieweit das Finanzamt Zahlungen erlangen kann, ist derzeit nicht absehbar. Zudem w374rde selbst bei einem voll-st344ndigen Erfolg des Finanzamtes eine Deckungsl374cke von 374ber 200.000 200 verbleiben. 5 c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 6 Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 ZU 21/06 -
Full & Egal Universal Law Academy