BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 10. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 die Zulas-sung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des An-trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerver-zeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen, weil die Gl344ubiger 6 - 4 - Dr. W. , A. GmbH und das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in Ba. wegen Forderungen in einer Gesamth366he von 374ber 6.500 200 Haftbefehle gegen ihn erwirkt hatten. Damit war der Vermutungstatbe-stand gegeben. Mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen und entsprechende Belege vorzulegen, war er nur unzureichend nachgekommen. b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge des Verm366gensverfalls eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten war. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-men ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsu-chenden ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 8 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Er hat in seinen Schreiben vom 27. November 2006, 5. April 2007 und 13. Juni 2007 das Bestehen weiterer vollstreckbarer Verbindlichkei-ten einger344umt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Weitere vollstreckbare Ver-bindlichkeiten ergeben sich auch aus den Ausk374nften der Gerichtsvollzieherin H. vom 16. April 2007 und des Gerichtsvollziehers F. vom 1. Juni 2007. Nach alledem ist es dem Antragsteller zwar gelungen, einzelne Verbind- 9 - 5 - lichkeiten zu tilgen, etwa die des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte, die dem Haftbefehl vom 19. September 2006 zugrunde lag. Auf andere Verbind-lichkeiten hat er nach seinen Angaben Teilzahlungen geleistet. Zum Teil wer-den die Teilzahlungen durch die Ausk374nfte der Gerichtsvollzieher H. und F. best344tigt, im 334brigen hat der Antragsteller seine Angaben nicht weiter belegt. Weitere Verbindlichkeiten bestehen unvermindert fort oder sind neu hin-zugekommen. Die Forderung der A. GmbH, die dem Haftbefehl vom 22. September 2006 zu Grunde liegt, besteht danach noch in H366he von rund 2.500 200. Der Gl344ubiger Dr. W. , der ebenfalls unter dem 22. September 2006 einen Haftbefehl erwirkt hatte, vollstreckt nach Auskunft des Gerichtsvoll-ziehers K. vom 25. Oktober 2007 wegen einer aktuellen Forderung in H366-he von rund 1.800 200, w344hrend der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 13. Juni 2007 noch eine Restschuld in H366he von rd. 950 200 behauptet hatte. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 21. Dezember 2007 pauschal private Ver-bindlichkeiten in H366he von noch ca. 5.000 200 einger344umt. Beim Finanzamt B. bestehen au337erdem derzeit Steuerschulden in H366he von 5.924,67 200. Dem Verkehrswert seines Hausgrundst374cks in M. von 750.000 200 stehen nach seinen Angaben Forderungen der finanzierenden Bank in H366he von 803.789,49 200 gegen374ber. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 ferner einger344umt, dass ihm ein Durchbruch bei der R374ckf374hrung seiner Verbindlichkeiten nicht gelungen sei. Dies zeigt auch der Umstand, dass seine Gl344ubiger selbst kleine Betr344ge wie 70,39 200 (Klinikum S. -B. ) oder 62,45 200 (Stadtkasse B. ) vollstrecken m374ssen, wie sich aus der Auskunft des Gerichtsvollziehers K. vom 25. Oktober 2007 ergibt. 10 Die genannten Verbindlichkeiten belaufen sich zwar insgesamt nur auf rund 15.000 200. Indes verf374gt der Rechtsanwalt allem Anschein nach nicht 374ber 11 - 6 - ausreichende Eink374nfte, um seine Verbindlichkeiten ordnungsgem344337 zu erf374l-len. Welche Eink374nfte er erzielt, ist zwar nicht bekannt. Das muss aber zu sei-nen Lasten gehen. Denn eine nachpr374fbare, umfassende Darstellung der Ver-m366gensverh344ltnisse hat er nicht vorgelegt. Damit ist die Vermutung nicht wider-legt. 12 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2007 - AGH 35/06 (I) -
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