BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/08 vom 24. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Rich-terin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 mit Zustim-mung der Parteien im schriftlichen Verfahren am 24. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der am 5. M344rz 1966 geborene Antragsteller ist am 16. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Anwalt-schaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof f374r das Land Nordrhein-Westfalen zur374ckgewiesen. Mit seiner soforti-gen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufs-verf374gung erreichen. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gege-ben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbe-sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen 3 - 4 - ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung waren diese Voraussetzungen erf374llt. Nach Aktenlage bestanden folgende Forderungen gegen den Antragstel-ler, die dieser nicht begleichen konnte: 4 (1) Forderung des Rechtsanwalts L. gem344337 Urteil des Landgerichts B. vom 25. Januar 2007 ( ); auf die titulierten 10.795,38 200 nebst Kosten und Zinsen, wegen der bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, hatte der Antragsteller am 27. August 2007 einen Betrag von 4.236,40 200 gezahlt; (2) Forderung des R. D. in H366he von 2.950,53 200 gem344337 Urteil des Amtsgerichts D. vom 28. Februar 2006 ( ); (3) Forderung der H. in H366he von 1.300 200 gem344337 Voll-streckungsbescheid des Amtsgerichts C. vom 5. Februar 2007; die Zwangsvollstreckung war wegen amtsbekannter Unpf344ndbarkeit eingestellt worden; (4) eine der H366he nach nicht bekannte Forderung der Sch. GmbH; die Anw344lte der Gl344ubigerin hatten am 25. Juli 2007 mitgeteilt, erfolglos Vollstreckungsversuche un-ternommen zu haben; (5) Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte 374ber 11.784,94 200; dieser Gl344ubiger hatte am 5. April 2007 Vollstre-ckungsauftrag erteilt, den offenen Betrag aber nicht beitreiben k366nnen; - 5 - (6) Forderung des Finanzamts in H366he von 10.800 200 (eigene An-gaben des Antragstellers; nach einer undatierten Zahlungsauf-forderung betrug der R374ckstand per 10. Oktober 2007 15.651,49 200); (7) Arztrechnungen in H366he von 1.000 200; (8) r374ckst344ndige Krankenversicherungsbeitr344ge in H366he von 2.500 200; (9) Forderung der DAK in H366he von 3.500 200; (10) R374ckst344ndige B374romiete in H366he von 2.094 200; (11) Forderung der Auto S. GmbH 374ber 678,04 200 gem344337 Urteil des Amtsgerichts D. vom 30. August 2007 ( ). Es lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass ungeachtet des Ver-m366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren. Ins-besondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengel-dern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger f374hrt der Verm366gens-verfall regelm344337ig zu einer (abstrakten) Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden. 5 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver- 7 - 6 - m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er dargelegt und nachgewiesen, ein-zelne - nicht aber alle - Forderungen ganz oder teilweise getilgt oder Ratenzah-lungsvereinbarungen getroffen zu haben. Das hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht ausreichen lassen. Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 8 aa) Bis zum Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 7. Dezember 2009 ist es dem Antragsteller nicht gelungen, s344mtliche gegen ihn gerichtete Forde-rungen durch Erf374llung, durch Abschluss von Zahlungsvereinbarungen oder in sonstiger Weise zu erledigen. Unter Ber374cksichtigung des Vorbringens des An-tragstellers in beiden gerichtlichen Instanzen sowie der Stellungnahmen der Antragsgegnerin ergab sich folgendes Bild: 9 (1) Die Forderung des Rechtsanwalts L. war erf374llt. - 7 - (2) Die Forderung des R. D. war ebenfalls er-f374llt. (3) Mit der H. hatte der Antragsteller eine Teilzahlungs-vereinbarung geschlossen. Eine Kopie der "Teilzahlungsver-einbarung" lag vor. Die Forderung wurde nach Darstellung des Antragstellers seither in monatlichen Raten von 150 200 abge-zahlt. Belegt hat der Antragsteller diese Behauptung nicht. Am 7. Dezember 2009 betrug die Forderung noch 380 200. (4) Die Forderung der Sch. GmbH betrug am 7. Dezember 2009 noch 380 200. (5) Mit dem Versorgungswerk der Rechtsanw344lte hatte der An-tragsteller eine Zahlungsvereinbarung getroffen, nach welcher er am 22. Dezember 2007 einen Betrag von 549,37 200 und am 22. der 30 Folgemonate jeweils 500 200 zu zahlen hatte. Die Gl344ubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag nicht zur374ckge-nommen, jedoch erkl344rt, der bereits f374r den 21. Dezember 2007 anberaumte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung brauche nicht durchgef374hrt zu werden. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner mitgeteilt, von November 2007 bis Mai 2008 jeweils 634,31 200 und seit Juni 2008 jeweils 330 200 monatlich gezahlt zu haben. Die Tilgung sei vorl344ufig, weil "gem344337 den Steuererkl344rungen f374r die Jahre 2005 - 2007 noch eine Anpassung vorgenommen" werden m374sse. Beigef374gt war ein Kontoauszug per 8. Oktober 2008, der einen R374ckstand von noch 10.665,60 200 auswies, aber er-kennen lie337, dass regelm344337ig monatliche Beitr344ge von 393,21 200 sowie ein S344umniszuschlag von gut 100 200 abgebucht wurden. Im Laufe des Jahres 2009 war die Tilgungsvereinba- - 8 - rung jedoch gek374ndigt worden, nachdem der Antragsteller in diesem Jahr keine Zahlungen mehr geleistet hatte; auf bislang drei erfolgte Ratenzahlungen f374r 2009 erfolgten jeweils R374ck-lastschriften. Der aktuelle R374ckstand betrug 11.217 200. (6) Die Forderung des Finanzamts D. war erledigt, wie der Antragsteller durch Vorlage einer entsprechenden Be-scheinigung glaubhaft gemacht hat. (7) Die Arztrechnungen, zu denen Einzelheiten nie mitgeteilt wor-den waren, waren nach (nicht belegter) Darstellung des An-tragsgegners zwischenzeitlich erledigt worden. (8) Gleiches galt f374r die Forderung der Krankenversicherung. (9) Die Forderung der DAK ist getilgt worden. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vor-gelegt, nach welcher die letzte Zahlung am 28. M344rz 2009 ein-gegangen war; die DAK hat unter dem 3. Dezember 2009 be-st344tigt, dass keine Beitragsr374ckst344nde mehr bestanden. (10) Die Mietr374ckst344nde waren durch Aufrechnung erledigt worden, wie der Antragsteller durch Vorlage einer Best344tigung des Vermieters Dr. Be. vom 27. M344rz 2009, dass keine R374ckst344nde mehr best374nden, glaubhaft gemacht hat. (11) Die Forderung der Auto S. GmbH war erledigt. Ein Schrei-ben des Anwalts der Gl344ubigerin, in welchem die Zahlung be-st344tigt und auf die R374ckgabe der entwerteten Titel Bezug ge-nommen wird, wurde zu den Akten gereicht. (12) Die neu hinzugekommene Forderung des Schn. war vollst344ndig bezahlt. Ein Schreiben des Schn. vom 13. November 2008, wonach ein Betrag von 1.190 200 - 9 - 374berwiesen worden sei und auf den Rest verzichtet werde, wurde zu den Akten gereicht. (13) Hinsichtlich der erst nach Ergehen des Widerrufsbescheides bekannt gewordenen Forderung der Frau Ac. wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 zu den Akten gereicht. Dass die vereinbarten Raten tats344chlich gezahlt werden, hat der Antragsteller dagegen nicht belegt. Am 7. Dezember 2009 soll ein Betrag von 800 200 offen gewesen sein. bb) Auch nach dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 7. Dezem-ber 2009 ist es dem Antragsteller nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse zu ordnen. 10 Im Termin hat der Antragsteller zwar ein Telefax des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt, nach welchem die-ses zum Abschluss einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung bereit war, wenn der Antragsteller einen Betrag von 1.000 200 zahle sowie durch Vorlage des Ein-kommensteuerbescheides f374r das Jahr 2007 eine Herabsetzung der Beitrags-pflicht f374r das Jahr 2009 erm366gliche. Der Antragsteller hat erkl344rt, er werde die 1.000 200 zahlen und die ihm angebotene Ratenzahlungsvereinbarung abschlie-337en; die Antragsgegnerin hat im Gegenzug in Aussicht gestellt zu 374berpr374fen, ob der Widerrufsbescheid dann aufgehoben werden k366nne. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt. Am 15. Dezember 2009 hat der Antragsteller die Kopie einer am 10./14. De-zember 2009 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zu den Akten ge-reicht. Die Forderung des Versorgungswerks betrug zu diesem Zeitpunkt - vor-behaltlich der Gutschrift der gezahlten 1.000 200 - 10.899,91 200. Der Antragsteller 11 - 10 - sollte diese Forderung in einer am 22. Januar 2010 f344lligen Rate 340 399,91 200 und 35 Monatsraten 340 300 200 begleichen. Dem Antragsgegner ist es jedoch nicht gelungen, die Raten vereinba-rungsgem344337 zu zahlen. Am 27. Januar 2010 erkl344rte das Versorgungswerk die Ratenzahlungsvereinbarung f374r gescheitert, nachdem wegen des f344lligen Bei-trags f374r den Monat Januar 2010 und f374r die am 22. Januar 2010 f344llige Rate R374cklastschriften erfolgt waren. Damit war am 27. Januar 2010 ein Betrag von 11.320,49 200 offen, den der Antragsteller nicht begleichen konnte. Dass der An-tragsteller, wie er vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht hat, die im Januar 2010 f344lligen Betr344ge von insgesamt 750 200 nachtr344glich gezahlt hat, 344ndert an der F344lligstellung des gesamten R374ckstandes nichts. Den Abschluss einer er-neuten Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller bis heute nicht nachgewie-sen. Er ist auch nicht in der Lage, den R374ckstand insgesamt auszugleichen. 334berdies hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 mitgeteilt, gegen den Antragsteller werde wegen einer weiteren Forderung in H366he von 3.284,63 200 einer Gl344ubigerin M. vollstreckt. Auch die Ge-richtskasse D. betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Antragstel-ler, wobei die H366he des beizutreibenden Betrages zun344chst mit 491,83 200, dann mit 530,93 200 angegeben worden ist. 12 Der Antragsteller tr344gt nunmehr vor, in erneuten Verhandlungen mit dem Versorgungswerk zu stehen; erforderlichenfalls k366nne er den R374ckstand mit Hilfe zu erwartender Zahlungseing344nge sowie eines beantragten Kredits in ei-ner Summe ausgleichen. Auch die Forderung der Gerichtskasse D. werde bis zum 15. M344rz 2010 beglichen werden. Er bittet um Einr344umung einer Frist bis zum 16. M344rz 2010, hilfsweise um die Erteilung von Auflagen, inner-halb eines bestimmten Zeitraums die Konsolidierung herbeizuf374hren und nach- 13 - 11 - zuweisen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, am Landgericht B. sei eine Klage wegen eines Betrages von 35.000 200 anh344ngig, habe er, der An-tragsteller, hiervon keine Kenntnis; eine Zustellung sei bisher jedenfalls nicht erfolgt. Das von der Antragsgegnerin angesprochene Klageverfahren bleibt bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung au337er Betracht. Anlass, dem An-tragsteller noch mehr Zeit zur Ordnung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse ein-zur344umen, sieht der Senat jedoch nicht. Seit dem Widerruf der Zulassung sind zweieinhalb Jahre vergangen, seit der m374ndlichen Verhandlung mehr als drei Monate. Der Antragsteller hat sich bem374ht, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen; im Ergebnis ist er dazu jedoch nicht in der Lage gewesen. 4. Vom Widerruf der Zulassung kann nicht ausnahmsweise deshalb ab-gesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet w344- 14 - 12 - ren. Die durch den Verm366gensverfall begr374ndete abstrakte Gefahr besteht un-ver344ndert fort. Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 99/07 -
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