BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/09 AnwZ (B) 112/09 vom 29. September 2010 in dem Verfahren wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin - 2 - Der Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 29. September 2010 beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragstellern und den Beigeladenen zu 1 bis 7 und 9 die ih-nen im Verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beigeladene zu 8 tr344gt seine au337erge-richtlichen Auslagen selbst. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller haben die Neuwahl von neun Mitgliedern des aus bis-her 23 Mitgliedern bestehenden Vorstands der Antragsgegnerin in der Kam-merversammlung am 22. Mai 2007 (fortan Vorstandswahl 2007) wegen des von der Antragsgegnerin damals praktizierten Wahlturnus angefochten. Bei der An-tragsgegnerin wurden bislang nicht alle zwei Jahre zw366lf bzw. elf Mitglieder ih-res Vorstands neu gew344hlt, sondern jeweils im ersten Jahr zwei, im zweiten Jahr neun, im dritten Jahr sechs und im vierten Jahr sechs Mitglieder. Der An-waltsgerichtshof hat die Vorstandswahl 2007 f374r ung374ltig erkl344rt. Gegen seinen 1 - 3 - Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 80/09 - BRAK-Mitt. 2010, 169) hin haben s344mtliche Mitglieder des Vorstands der Antragsgeg-nerin ihr Vorstandsamt niedergelegt. Auf einer Kammerversammlung am 27. April 2010 ist der Vorstand der Antragsgegnerin insgesamt neu gew344hlt worden. Von den vorgesehenen 24 Vorstands344mtern sind dabei 21 neu besetzt worden, und zwar zehn mit einer Amtszeit von vier Jahren und elf mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Die 374brigen drei Vorstands344mter blieben unbesetzt, weil nur 21 Kandidatinnen und Kandidaten die erforderlichen Mehrheiten fan-den. Die Beteiligten haben das Verfahren 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. II. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247247 91 Abs. 7, 40 Abs. 4 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 8 die Kosten auf-zuerlegen und ihnen die Erstattung der notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsteller, nicht dagegen auch die der Beigeladenen zu 1 bis 7 und 9, aufzugeben. 2 1. Die Wahlanfechtung hat ihr sachliches Ziel, die R374ckkehr zum gesetz-lichen Turnus von zwei Jahren, erreicht. Das von der Antragsgegnerin bislang praktizierte Verfahren bei der Neuwahl ihres Vorstands stand mit 247 68 Abs. 2 BRAO nicht in Einklang (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, aaO Rn. 5). Ohne die mit der Neukonstituierung des Vorstands der An-tragsgegnerin erreichte oder eine andere Form der Umstellung dieses Verfah-rens w344re die Wahl voraussichtlich auch f374r ung374ltig erkl344rt worden (Senatsbe- 3 - 4 - schluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, aaO S. 172 Rn. 27). Denn dann h344tte keine Aussicht bestanden, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entspre-chender Wahlturnus anders als durch eine Ung374ltigerkl344rung der angefochte-nen Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin hergestellt worden w344re. Das spricht daf374r, der Antragsgegnerin in Anlehnung an 247 201 Abs. 3 BRAO a.F. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr in Anlehnung an 247 91 Abs. 7 BRAO a.F. i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO a.F. und 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. die Erstattung der notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsteller auf-zugeben. 2. Eine andere Entscheidung l344sst sich entgegen der Ansicht der An-tragsgegnerin nicht damit rechtfertigen, sie habe keine andere Wahl gehabt, als Beschwerde einzulegen und eine h366chstrichterliche Entscheidung herbeizuf374h-ren. Das trifft nicht zu. Dass der von der Antragsgegnerin seinerzeit praktizierte Turnus nicht den Vorgaben des 247 68 BRAO entsprach, konnte nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Es war auch klar, dass es einen Weg geben musste, sich k374nf-tig an das Gesetz zu halten, und dass das Gesetz die Antragsgegnerin nicht auf Dauer daran hindern konnte, eben dieses Gesetz einzuhalten. Es h344tte deshalb nahe gelegen, den bereits vor der Wahl erhobenen Bedenken zun344chst nach-zugehen. Es dr344ngte sich auch nicht auf, gegen die in Ergebnis und Begr374n-dung 374berzeugende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel einzulegen, die zudem auch schon einen Hinweis auf den sp344ter von dem Se-nat aufgezeigten Weg enthielt, wie eine R374ckkehr zu dem gesetzlich vorge-schriebenen Turnus technisch zu erreichen war. 4 3. Billigem Ermessen entspricht es auch, der Antragsgegnerin die Erstat-tung der notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der - entsprechend 247 62 Abs. 2 VwGO am Verfahren zu beteiligenden - Beigeladenen zu 1 bis 7 und 9 aufzugeben. Das ist bei dem Beigeladenen zu 8 nicht gerechtfertigt, weil er 5 - 5 - selbst und wie die Antragsgegnerin in der Sache erfolglos sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs eingelegt hat. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - II ZU 8/07 - Entscheidung vom 03.08.2009 - II ZU 6/07 -
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