BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/01 vom 17. Januar 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Januar 2002 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Durch Verfügung vom 10. Apri l 2000 hat die Antragsgegnerin die Zula s - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet. - 3 - Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er gegenber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2001 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet habe. Weiterhin hat er erklrt, daß seine Beschwerde "damit erledigt" sei. Mit Telefax vom 17. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie mit Verfgung vom 13. D e - zember 2001 antragsgemß die Zulassung des Antragstellers zum 15. Deze m - ber 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen habe. II. Weder die Verzichtserklrung des Antragstellers noch der Erlaß der hier auf gesttzten Widerrufsverfgung der Antragsgegnerin haben zum en d - gltigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft des Antragstellers gefhrt. Di e - ser tritt erst mit Bestandskraft der Widerrufsverfgung ein. Da mithin im Zei t - punkt der auf den 17. Dezember 2001 terminierten mndlichen Verhandlung eine Erledigung der Hauptsache (noch) nicht eingetreten war, hat der Senat das Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2001 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurckgenommen wird. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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