BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 8/02 vom25. November 2002in dem Verfahrenwegen Untersagung eines Domain-Namens - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. No-vember 2001 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf10.000 tgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalteine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig.Im Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domain-Namen"". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 fordertedie Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Verwendung dieses Domain-Na-mens "mit sofortiger Wirkung zu unterlassen".Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat derAnwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 2001 stattgegeben undden angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2001 aufgehoben. Dagegen rich-tet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg.1.Der Beschwerde ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Bun-desrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht dasRecht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungenmit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen. - 4 -a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-anwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen unddas Recht der Rüge zu handhaben.Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seinerAufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßtes der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-sung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zubelehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalbeiner bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit derEinleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrenszu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichenKonsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und erzudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-bare Sanktionen fürchten zu müssen.Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitgliedeine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-chung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, denRechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - 5 -- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73Rn. 19 ff).b) Ausgehend vom Wortlaut ist aus der Sicht eines verständigenEmpfängers das Gebot, die Verwendung des Domain-Namens "" zu unterlassen, die Kernaussage des Schreibens vom 29. Ja-nuar 2001. So hat es auch der Antragsteller verstanden und unter anderemdaraus die Rechtswidrigkeit des Bescheids hergeleitet. Es geht daher nicht an,die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, beider die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung er-scheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 -NJW 1984, 1042, 1044).c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einemkammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisheroffengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist imAnschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-richt (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenatsdes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW2002, 2039, 2040) zu verneinen.In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-stands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegendenPflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-stand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-recht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah- - 6 -rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werdenkann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-glied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegen-über einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegen-über begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch denErlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen.Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch derStellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ derRechtspflege (§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Ab-hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feue-rich/Braun aaO § 73 Rn. 32).2.Auch in der Sache selbst ist die in Form einer Untersagungsverfügunggekleidete Beanstandung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt.Ausgehend von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs und der Rechtsprechung des Senats (vgl. den zur Veröffentlich-tung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 41/02) - 7 -verstößt die Verwendung des Domain-Namens ""durch den Antragsteller nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sieüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nichtauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmunghat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seinePerson informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-gen sind.Richtet eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar beste-hende Kanzlei eine eigene Homepage ein, die über die Berufsbezeichnung"" zu erreichen ist, so stellt dies eine Werbungdar, die darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungendieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.a) Die Form und der Inhalt dieser Werbung, die sich im wesentlichen inder Vorstellung der beiden Kanzleimitglieder (mit Lichtbild) und der Angabeihrer Tätigkeitsschwerpunkte erschöpft, ist nicht unsachlich. Eine Diskrepanzzwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht(vgl. hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff - Anwaltswerbung II). Sie wird vorliegend ins-besondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durchdie Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vor-teil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namenzu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung - 8 -von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oderNotars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenztsind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642,2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - M).Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, daßdie vom Antragsteller gewählte, einmal im Plural und einmal im Singular ste-hende, mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe Rechtsan-wälte und Notar durchaus ungewöhnlich ist. Ein rechtsuchender Internet-Nut-zer, der an Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder eines Notars interes-siert ist, wird, wenn er sich nicht einer Suchmaschine bedient, sondern sichunter Einsatz der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Notar, Notareden unmittelbaren Zugang zu einem Anbieter derartiger Dienstleistungen zuverschaffen sucht, nur mehr oder weniger zufällig genau die Begriffskombinati-on eingeben, mit der er auf die Homepage des Antragstellers stößt. Die Gefahreiner Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstan-deten Domain-Namens ist daher sehr gering.b) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandetenDomain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter demAspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen.Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf deninsoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7), weiß von vornher-ein, daß die unter Verwendung der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notargefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicherund notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Auch erscheint es nach der Le- - 9 -benserfahrung nicht als wahrscheinlich, daß der Internet-Nutzer die Vorstellunghat, bei Eingabe des vom Antragsteller verwendeten Domain-Namens werde ereinen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notariellerDienstleistungen oder auch nur ein sach- und fachkundig aufbereitetes Infor-mationsangebot erhalten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 aaO S. 2645).c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter meint, allein dadurch, daß derim Domain-Namen enthaltene Begriff Rechtsanwalt in der Mehrzahl verwendetwird, werde über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des An-tragstellers irregeführt, ist ihr nicht zu folgen.Durch die Pluralform wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die un-ter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zweiMitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Das ist hier derFall. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin zugestimmtwerden, daß selbst derjenige, der weiß, daß es in einigen Bundesländern An-waltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern - zwei Rechtsanwäl-ten und einem Notar - rechnet. Es ist gerade die Besonderheit des Anwaltsno-tariats, daß hier ein Rechtsanwalt zugleich den Beruf eines Notars ausübendarf. Dann aber ist für jeden, der um diese Besonderheit weiß, offenkundig,daß er es vorliegend möglicherweise mit einer Kanzlei zu tun hat, bei der nurinsgesamt zwei Personen über die angegebene berufliche Qualifikation verfü-gen. - 10 -Im übrigen wird die etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers überdie Zahl der Mitglieder der unter dem Domain-Namen "" zu findenden Kanzlei bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort kor-rigiert. Jedenfalls dadurch wird der Gefahr einer Irreführung hinreichend be-gegnet (vgl. BGHZ 148, 1, 7).HirschSchlick OttenFrellesenSchottWüllrich Frey
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