BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 8/03 vom15. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, dieRichterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowiedie Rechtsanwältin Kappelhoffam 15. Dezember 2003beschlossen:Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zurmündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.Gründe: Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilli-gen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungenblieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebe-nen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechen- - 3 -de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstel-lers sind nicht ersichtlich.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff
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