BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling und Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verf374gung vom 26. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Be-weisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverf374gung die in dem Bescheid aufgef374hrten Vollstreckungsma337nahmen eingeleitet worden. Die Gesamth366he der Verbindlichkeiten des Antragstellers belief sich damals auf 78.174,04 200; davon waren nachweislich erst 1.026,54 200 getilgt. Am 4. September 2003 hatte der Antragsteller in f374nf Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch die entsprechenden Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gens-verfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er ist den tats344chlichen Feststellun-gen der Widerrufsverf374gung nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Verm366gens-verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts vor. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverf374gung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umst344nden ersichtlich. 7 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Der Antragsteller hat eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344lt-nisse, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er hat weitere Tilgungen der titulierten Verbindlichkeiten, die sich nach den Feststellungen im angefoch-tenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf derzeit mindestens 71.147,50 200 9 - 5 - belaufen, nicht behauptet. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 2. August 2005 ist der Antragsteller gegenw344rtig mit sechs eidesstattlichen Ver-sicherungen und drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Vorliegen eines Verm366gensverfalls wird deshalb weiterhin vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und auch vom Antragsteller selbst einger344umt. b) Mit dem fortbestehenden Verm366gensverfall ist auch die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Einer der seltenen Ausnahmef344lle, in denen eine Gef344hrdung der - vorrangigen - Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2) liegt hier nicht vor. 10 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.05.2004 - 1 ZU 80/03 -
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