BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/06 vom 17. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Frei-en und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und seit 1986 auch bei dem Oberlandesgericht zuge-lassen. Mit Verf374gung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragsgegners gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366-gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374-gung an. Die hiergegen gerichteten Antr344ge auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zur374ckweisung sei-nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-fortigen Beschwerde beantragt. 1 - 3 - II. 2 Der Senat entscheidet vorab 374ber den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gem344337 247 16 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. 247 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO zul344ssig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverf374gung notwendigen Abwehr konkreter Gefahr f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist. Erste Vorausset-zung f374r eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Wi-derrufsverf374gung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist je-doch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Pr344ventiv-ma337nahme im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Ge-fahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. M344rz 1994 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 63 f; v. 9. Mai 2003 226 AnwZ(B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). 3 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverf374gung Bestandskraft erlangt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung wa-ren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre- 5 - 4 - ckungsma337nahmen erfolglos durchgef374hrt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in H366he von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. F374r eine zwi-schenzeitliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, vielmehr spricht alles daf374r, dass sich diese seitdem eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsma337nahmen in einer Gr366337enordnung von ca. 480.000 200 (Hauptforderungen) gegen den An-tragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst einger344umt, dass eine 204immer noch andauernde223 Zahlungsunf344higkeit vorliege. Ist ein Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelm344337ig gef344hrdet. Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs 374ber die abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden ist hier gegeben. Der Antragsteller unterh344lt f374r ein-gehende Fremdgelder kein Anderkonto. Er hat bereits in einem Fall (204Nachlass-verwaltung Sch. 223) trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines ge-richtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Gr366337enordnung von mindestens 150.000 200 nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine Verm366gensverh344ltnisse 6 - 5 - haben sich eher weiter verschlechtert, er ist fortlaufenden Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen seiner Gl344ubiger ausgesetzt. In Anbetracht dieser Umst344n-de bedarf es keiner weiteren Er366rterung, dass gerade in Bezug auf den Um-gang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden weiterhin konkret gef344hrdet sind. Hirsch Otten Ernemann Frellesen W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - II ZU 12/05 -
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