BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/06 vom 24. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie durch die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 24. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und seit 1986 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zuge-lassen. Mit Verf374gung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antrags- gegnerin die Zulassung des Antragsgegners gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 1 - 3 - wegen Verm366gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Die hiergegen gerichteten Antr344ge auf Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zur374ck-weisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hier374ber hat der Senat durch Be-schluss vom 17. Juli 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung zur374ckgewiesen. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 2 1. Soweit der Antragsteller r374gt, er habe keine Gelegenheit gehabt, in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sein Vorbringen zu erl344u-tern, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der An-waltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erw344gungen seinem Terminsverlegungs-antrag nicht stattgegeben. Im 334brigen entscheidet der beschlie337ende Senat als Beschwerdegericht in dem f374r Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grunds344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren w374rde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-h366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henss-ler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 42 Rn. 20; Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 3 - 4 - 2003 - AnwZ(B) 36/02, vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April 2005 - AnwZ(B) 81/03). 4 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verf374gung als auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149) erf374llt. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung waren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsma337-nahmen erfolglos durchgef374hrt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in H366he von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. F374r eine zwischenzeitliche Konso-lidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers besteht kein Anhalts-punkt; vielmehr spricht alles daf374r, dass sich diese seitdem eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsma337nahmen in einer Gr366337enordnung von ca. 480.000 200 (Hauptforderungen) gegen den Antragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst einger344umt, dass ei-ne 204immer noch andauernde223 Zahlungsunf344higkeit vorliege. Zwar hat er im Se-natstermin vom 5. Februar 2007 ein Schreiben einer Firma C. H. M. 5 - 5 - mit Datum vom 2. Februar 2007 vorgelegt, in dem eine Honorar374berweisung in H366he von 722.390 200 innerhalb von sieben Tagen avisiert wird. Der Senat hat ihm daraufhin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang dieses Betrages auf seinem Konto nachzuweisen. Dem hat der Antragsteller jedoch nicht entsprochen. b) Infolge des Verm366gensverfalls waren auch die Interessen der Recht-suchenden gef344hrdet. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derarti-gen Gef344hrdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Diese Gef344hrdung hatte sich zudem bereits konkretisiert. Der Antragsteller hat in einer Nachlasssache ("Nachlassverwaltung S. ") trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Gr366337enord-nung von zuletzt ca. 150.000 200 nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine Verm366gensverh344ltnisse haben sich seitdem eher verschlechtert, er ist fortlau-fenden Zwangsvollstreckungsma337nahmen seiner Gl344ubiger ausgesetzt. In An-betracht dieser Umst344nde bedarf es keiner weiteren Er366rterung, dass gerade in Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden auch weiterhin gef344hrdet sind. 6 - 6 - 7 3. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - II ZU 12/05 -
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