BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. April 2005 die Zulassung des An-tragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetra-gen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehl-sanordungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetra-gen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 8. M344rz 2005 hatte er die eidesstattliche Versicherung (247 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn bestan-den zudem die titulierten Forderungen, die in einer der Widerrufsverf374gung bei-gef374gten Aufstellung der Beschwerdegegnerin aufgef374hrt sind und deren Erle-digung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), kann nicht festge-stellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Es bestehen jedoch gegen ihn weiterhin Forderungen in erheblicher H366he, deren vollst344ndige Erledigung er nicht nachgewiesen hat. Unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung (FA) der Antragsgegnerin handelt es sich insbesondere um folgende Positionen: 8 - In Vollstreckung befindliche Steuerr374ckst344nde nebst S344umniszu-schl344ge laut Schreiben des Finanzamts W. vom 3. August 2007 in H366he von insgesamt 174.134,47 200 (Nr. 1 der FA). Dem Er-lassantrag des Antragstellers gegen Zahlung von 20.000 200 hat das Finanzamt nicht stattgegeben. Ein Zahlungsnachweis ist nicht ge-f374hrt. Das vorgelegte Schreiben vom 4. Dezember 2007, in welchem sich ein Freiherr von D. zur Hingabe eines entsprechenden Darlehens verpflichtet, gen374gt nicht. Ein solches Darlehen ist letztlich auch nicht 226 wie der Antragsteller im Senatstermin einger344umt hat 226 gew344hrt worden. Die Forderung des Finanzamts bel344uft sich 226 auch unter Ber374cksichtigung der vom Antragsteller behaupteten Teilzah-lungen 226 weiterhin auf ca. 167.000 200. - 5 - - Forderung der Gl344ubiger P. u.a. aus dem Urteil des OLG Br. vom 17. Dezember 2004 in H366he von 186.595,19 200 (Nr. 3 der FA). Hierzu hat der Antragsteller lediglich eine Reihe von Zahlungs-nachweisen Dritter (b. und Dr. E. ) vorgelegt und vorge-tragen, dass er zwischenzeitlich Klageauftrag f374r einen R374ckforde-rungsprozess erteilt habe. Nach den Angaben des Antragstellers im Senatstermin ist eine Entscheidung in dem R374ckforderungsprozess jedoch noch nicht ergangen. - Teilforderung des Bankhauses L. KG in H366he von 50.000 200 (Nr. 14 der FA). Weder die Behauptung des Antragstellers, nach der das Bankhaus "offensichtlich die B374cher geschlossen habe", noch das vorgelegte Schreiben vom 11. August 2004, aus dem sich ergibt, dass die Gl344ubigerin ihren Haftbefehlsantrag zur374ckgenommen hat, belegen die Erledigung dieser Forderung; ebenso wenig die angebli-che Bereitschaft eines Dritten (wiederum: Freiherr von D. ), die Anspr374che des Bankhauses L. gegen den Antragsteller f374r ei-nen Betrag in einer Gr366337enordnung von 25.000 bis 40.000 200 "aufzu-kaufen" und die Erstattung dieses Betrags sodann dem Antragsteller verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu stunden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Auffassung vertritt, dass Anspruchs-verj344hrung eingetreten sei, hat er hierf374r den ihm obliegenden Nach-weis ebenfalls nicht erbracht. Er hat weder eine entsprechende Er-kl344rung der Gl344ubigerin vorgelegt, noch eine diesbez374gliche (negati-ve) Feststellungsklage erhoben. Der Senat kann deshalb auch - 6 - nicht beurteilen, ob Tatbest344nde im Sinne der 247247 203 ff. BGB gege-ben sind, die eine Hemmung der Verj344hrung bewirkt haben. - Forderung der Fa. H. G. GmbH & Co. KG in H366he von ur-spr374nglich 630.000 200 (Nr. 15 der FA). Die H366he der Restforderung ist unbekannt. Aus dem vorgelegten Telefax-Schreiben der Gl344ubigerin vom 4. Mai 2007 ergibt sich lediglich, dass "noch vorhandene Rest-forderungen" gestundet und Zahlungen erfolgt sind. In welcher H366he (Raten-) Zahlungsverpflichtungen bestehen und in Zukunft zu erf374l-len sind, bleibt offen. Auch die Anh366rung des Antragstellers im Se-natstermin hat hierzu keine weitere Aufkl344rung erbracht. - Forderung der B. V. bank e.G. in H366he von urspr374nglich 100.000 200 (Nr. 16 der FA). Insoweit hat der Antragsteller eine Rest-forderungsberechnung der Gl344ubigerin vom 29. Mai 2007 vorgelegt, aus der sich eine Restschuld von 32.248,35 200 ergibt, deren Erledi-gung jedenfalls nicht vollst344ndig nachgewiesen ist. Im 334brigen reicht es zur Widerlegung der Vermutung des Verm366gensver-falls nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bez374glich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass 226 soweit Zah-lungen erfolgt sind 226 diese weitgehend nicht vom Beschwerdef374hrer selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind. Vielmehr muss der Rechtsanwalt sei-ne Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen. Insbeson-dere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher H366he diese 9 - 7 - inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 226 AnwZ (B) 26/03; Feue-rich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller nicht entsprochen. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-f344hrdet sind. 10 Zwar hat der Antragsteller einen am 28. M344rz 2008 mit einer in B. ans344ssigen Anwaltskanzlei geschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt. Dieser vermag jedoch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Senats-rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Anstellungsvertrages, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zun344chst einen mit einem in W. ans344ssigen Einzelanwalt geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt hat und sich nunmehr auf einen unmittelbar vor dem Senatstermin mit einer Soziet344t geschlossenen An-stellungsvertrag beruft. Ungeachtet dessen kommt hier die Annahme eines Falls, in dem trotz Verm366gensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller 226 anders als in dem im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall 226 seinen Rechtsanwaltsberuf nicht beanstandungsfrei aus-ge374bt hat (vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 226 AnwZ (B) 96/04 und vom 26. M344rz 2007 226 AnwZ (B) 104/05). Der Antragsteller ist durch 11 - 8 - Urteil des Amtsgerichts T. vom 11. Juli 2007 wegen Untreue unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung wegen Gewerbesteu-erhinterziehung vom 5. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt worden. Grundlage f374r die Verurteilung wegen Untreue war, dass der Antragsteller von einem f374r einen geschlossenen Immobilienfond gef374hrten Treuhandkonto einen Betrag von 100.000 DM auf ein eigenes Darlehenskonto 374berwiesen hatte. Dieses Fehlverhalten verbietet die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. Senat aaO). Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - I AGH 8/05 -
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