BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/99 vom 7. Juni 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 7. Juni 2005 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 festge-setzt. Gründe: Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die unein-geschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-legenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der - 3 - Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolg-reiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zu-rückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt er-klärt. II. Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechen-der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller auf-zuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damali-gen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden da-durch nicht gefährdet waren. Deppert Ganter Otten Frelle-sen Salditt Schott Kappelhoff
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