BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/10 vom 15. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsan-walt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 15. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zur374ck-weisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens 374ber diesen Antrag wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Juli 1984 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis davon erlangt hat-te, dass gegen den Antragsteller zwei rechtskr344ftige Strafbefehle wegen Un-treue zum Nachteil von Mandanten ergangen waren, ordnete sie mit Bescheid vom 25. August 2009 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An- 1 - 3 - trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsachean-trags zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung beider Antr344ge wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 2 Der Senat entscheidet vorab 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Rechtsmittel ist unstatthaft, denn das bis zum 1. September 2009 geltende Recht, das nach den 334berlei-tungsvorschriften in 247 215 Abs. 2, 3 BRAO auch auf den vorliegenden Fall an-zuwenden ist, schlie337t eine Anfechtung einer solchen Entscheidung ausdr374ck-lich aus (247 16 Abs. 6 Satz 6, 247 42 Abs. 1 BRAO a.F.; vgl. hierzu Senatsbe-schluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04, abrufbar 374ber die Homepage des Bundesgerichtshofs). Jedoch gilt auch im Verfahrensrecht in entsprechender Anwendung des 247 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zul344s-sige und wirksame Prozesserkl344rung umzudeuten ist, wenn deren Vorausset-zungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutma337lichen Parteiwillen ent-spricht und kein schutzw374rdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Se-natsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ(B) 67/04, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf374llt. Wird gegen die Hauptsacheentschei-dung sofortige Beschwerde eingelegt, kann auf Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (247 215 Abs. 2, 3 BRAO, 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F.). Die Umdeutung der unstatthaften sofortigen Beschwerde in einen solchen statthaften Antrag entspricht dem mutma337lichen Willen des Antragstel- 3 - 4 - lers, zumal dieser gegen die Ank374ndigung des Senats, dass er diese Umdeu-tung in Betracht ziehe, nichts erinnert hat. Auch die Antragsgegnerin hat sich nicht dagegen gewandt. III. 4 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofor-tigen Beschwerde ist nach 247 215 Abs. 2, 3 BRAO in Verbindung mit 247 16 Abs. 6, 247 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO a.F. statthaft und zul344ssig (vgl. hierzu Se-natsbeschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, Rn. 2, abrufbar auf der Homepage des Bundesgerichtshofs). In der Sache bleibt jedoch der vom An-tragsteller nicht begr374ndete Antrag ohne Erfolg. 1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskr344ftig wird und sein sofortiger Vollzug im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter ge-boten war (Senatsbeschl374sse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor und sind nach wie vor erf374llt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und der Wi-derrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-m366gensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist im Hinblick auf die sich bereits verwirklichte und nach wie vor bestehende Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin geboten. 5 - 5 - 2. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraus-setzungen f374r einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. 6 7 a) Verm366gensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwir-kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, Rn. 4 m.w.N.). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO, 247 26 Abs. 2 InsO) eingetragen, besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine ge-setzliche Vermutung daf374r, dass er sich in Verm366gensverfall befindet. b) Gemessen an diesen Ma337st344ben war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids von einem Verm366gensverfall des Antragstellers auszuge-hen. Er war bereits damals im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) des Amtsge-richts V. eingetragen, nachdem vier Vollstreckungsgl344ubiger gegen ihn Haftbefehle erwirkt und er in drei Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstatt-liche Versicherung abgegeben hatte. Bei Erlass des Widerrufsbescheids lagen Vollstreckungsauftr344ge von sechs Gl344ubigern vor; die Gesamtsumme der zu ihren Gunsten titulierten Forderungen beliefen sich auf 71.675,75 200. 8 c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den damit m366glichen Zugriff von Gl344ubigern gerechtfer-tigt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 9 - 6 - 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hatte sich diese Gefahr zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits in mehreren F344llen verwirklicht. Das Amtsge-richt V. hat im Dezember 2008 und Januar 2009 gegen den Antragsteller zwei Strafbefehle wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten erlassen, die am 7. Mai 2009 beziehungsweise am 19. Mai 2009 rechtskr344ftig geworden sind. 3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufs-grund im Verlaufe des Verfahrens nachtr344glich entfallen ist. 10 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufgrundes, hier des Verm366gens-verfalls, zweifelsfrei nachgewiesen ist (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Ver-m366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht nachtr344glich konsoli-diert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts V. ein-getragen. Die damit fortbestehende gesetzliche Vermutung f374r seinen Verm366-gensverfall hat er nicht entkr344ften k366nnen, denn er hat nicht den Nachweis er-bracht, dass der Verm366gensverfall (nachhaltig) beseitigt ist. 11 Hierf374r ist zun344chst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dartut und belegt. Insbe-sondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forde-rungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die beste- 12 - 7 - henden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. De-zember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachtr344gliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinba-rungen mit den jeweiligen Gl344ubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar 374ber die Homepage des Bundesgerichts-hofs). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er hat nur die auf keine belastbaren Angaben gest374tzte Erwartung ge344u337ert, seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse in absehbarer Zeit ordnen zu k366nnen. Diese Ein-sch344tzung hat sich ersichtlich nicht verwirklicht. Zwischenzeitlich sieht sich der Antragsteller zus344tzlichen Forderungen ausgesetzt, wie etwa die im August 2009 eingereichte Klage eines ehemaligen Mandanten auf Auskehrung von 31.700 200 oder das Vers344umnisurteil des Amtsgerichts V. vom 17. M344rz 2009 374ber 2.934 200 zeigen. b) Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall und das berufliche Fehlverhalten des An-tragstellers fort. Nach Erlass des Widerrufsbescheids wurde dem Antragsteller erneut zum Vorwurf gemacht, Fremdgelder unberechtigt einbehalten zu haben. So hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Verdachts einer erneuten Veruntreuung im August 2009 Anklage beim Amtsgericht V. erhoben. Ebenfalls im August 2009 hat ein weiterer Mandant des Antragstellers beim Landgericht W. Klage auf Auskehrung von Fremdgeld in H366he von 31.700 200 eingereicht. 13 - 8 - 4. Angesichts der rechtskr344ftigen Verurteilungen des Antragstellers we-gen Untreue zum Nachteil von Mandanten und den weiter bekannt geworden Veruntreuungsvorw374rfen ist der sofortige Vollzug des Widerrufs nach wie vor zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden zwingend geboten. Der Antragsteller ist diesen Vorw374rfen bislang nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat lediglich vorgebracht, in den beiden zur Verurteilung gelangten F344llen schon vor erfolgter Strafanzeige den Schaden ausgeglichen zu haben. 14 Ganter Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 38/09 -
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