BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/04 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zugelassen. 1998 erhielt er au337erdem die Zulas-sung bei dem Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 17. M344rz 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewie-sen, dass seine Verm366gensverh344ltnisse wieder geordnet sind, nachdem er die 2 - 3 - in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Forderungen erf374llt hat bzw. sich mit den Gl344ubigern 374ber deren ratenweise Erf374llung geeinigt hat. Die Antragsgeg-nerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verf374gung vom 29. M344rz 2006 zur374ckgenommen, die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, dem An-tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erkl344rung ab-gegeben. II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache erle-digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. 3 Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in den F344llen der vorliegenden Art 374blichen H366he und damit h366her als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-mann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 4 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 2/04 -
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