BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach m374nd-licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 2. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und ist bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. zu-gelassen. Mit Verf374gung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-derungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider- 6 - 4 - rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des Amtsgerichts E. vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstre-ckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so dass der Verm366gensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es 226 trotz eines erneuten Hinweises 226 auch im Beschwerdeverfahren an einer vollst344ndigen und substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverh344ltnis-se fehlen lassen. 7 3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht gef344hrdet w344ren, ist weiterhin nicht gegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der A. Rechtsschutzversicherung AG 226 Az. 2 C /05 und 3 C /06 AG 8 - 5 - E. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvor-sch374sse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gef344hrdung sich bereits konkret realisiert hat. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 2. August 2005 - AGH 40/04 (I)
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