BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/07 vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsan-walt Dr. Martini mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren am 25. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 29. Juli 1999 im Bezirk der Antragsgegne-rin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. April 2006 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO gef374hrte Verzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurde gegen den Antragsteller durch mindestens 15 Gl344ubiger vollstreckt. Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zweier Eigentumswohnungen, die ihm und seiner Ehefrau geh366rten, war ange-ordnet worden, weil die finanzierende Bank die Kredite gek374ndigt hatte und er au337erstande war, die Forderung der Bank von seinerzeit ca. 230.000 200 zu erf374l-len. Auf Betreiben mehrerer Gl344ubiger waren gegen den Antragsteller sechs 5 - 4 - Haftbefehle zur Erwirkung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden, mit denen er im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen wurde. Damit lag bei Erlass des Widerrufsbescheids bei dem Antragsteller Verm366gensverfall vor. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Die Vorf344lle, die die Generalstaatsanwaltschaft M. zum Gegenstand ihrer Anschuldigungsschrift vom 27. Mai 2008 gemacht hat, sprechen daf374r, dass sich diese Gef344hrdung bereits realisiert hatte. 6 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall. 8 aa) Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - M. vom 21. Mai 2008 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des An-tragstellers wegen Zahlungsunf344higkeit er366ffnet worden. Der Verm366gensverfall wird nunmehr auch aus diesem Grund vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 9 Die Grundlage dieser Vermutung entf344llt regelm344337ig erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zur374ck-erh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse zu verf374gen (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, 10 - 5 - juris Tz. 8, Beschl. v. 16. M344rz 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11). Eine Konso-lidierung tritt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zudem nur ein, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angek374ndigt wurde (247 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht best344tigter In-solvenzplan (247 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (247 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erf374llung der Schuldner von seinen 374brigen Forderungen gegen374ber den Gl344ubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehba-re Zeit Forderungen offen bleiben. Solange die Gl344ubiger einem Insolvenzplan noch nicht zugestimmt haben (247 244 InsO) und das Insolvenzgericht diesen noch nicht best344tigt hat, besteht regelm344337ig keine Grundlage f374r die Annahme, dass das Insolvenzverfahren zu einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se f374hren wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9). Insoweit gilt nichts anderes als f374r den blo337en Antrag auf Restschuldbefreiung (Senat, Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944). bb) Danach hat der Antragsteller die f374r den fortdauernden Verm366gens-verfall streitende Vermutung nicht widerlegt. 11 Er hat zwar w344hrend des Insolvenzverfahrens offene Honorarforderun-gen in namhafter H366he beigetrieben; auf dem Insolvenzanderkonto sind etwa 73.000 200 eingegangen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 hat der Antragstel-ler auch den Entwurf eines Insolvenzplans zu den Akten gereicht. Daf374r, dass dieser Plan, wie der Antragsteller hofft, bis Ende Februar 2010 oder jedenfalls in absehbarer Zeit die Zustimmung der Gl344ubiger finden wird, spricht aber nichts. Im Gegenteil: 12 - 6 - Den nunmehr vorgelegten Entwurf hat der Antragsteller, nachdem er be-reits im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 3. November 2008 und da-nach wiederholt angek374ndigt hatte, die Vorlage eines vom Insolvenzverwalter gefertigten Insolvenzplans stehe unmittelbar bevor, selbst erstellt. Zudem tr344gt er nicht einmal vor, dass er den Plan dem Insolvenzgericht 374berhaupt vorgelegt hat. Er teilt auch nicht mit, worauf sich seine Erwartung gr374ndet, die Insolvenz-gl344ubiger w374rden dem Plan zustimmen. Nach einer Mitteilung des Insolvenz-verwalters vom 22. Januar 2010 ist der Plan nicht mit diesem abgestimmt. Dass er seinen Planentwurf mit den Insolvenzgl344ubigern abgestimmt und was eine solche Abstimmung ergeben hat, tr344gt der Antragsteller ebenfalls nicht vor. Vor allem aber l344sst der von ihm jetzt vorgelegte Planentwurf die Frage offen, in welchem Umfang die in dem Planentwurf ausgewiesenen offenen, teils titulier-ten, teils noch gerichtlich verfolgten Forderungen des Antragstellers durchsetz-bar sein werden. Dies ist aber f374r das Gelingen einer Schuldenbereinigung ent-scheidend, weil sich die verteilungsf344hige Insolvenzmasse bei erfolgreicher Durchsetzung aller in dem Plan genannten offenen Forderungen nahezu ver-doppeln k366nnte. Das war in dem Insolvenzverfahren auch von Anfang an klar, weshalb sich der Antragsteller auch um eine Beitreibung der Forderungen be-m374ht hat, zu deren Stand und weiteren Aussichten er jetzt schweigt. Hinzu kommt, dass das Insolvenzverfahren auch bislang nicht zielgerichtet und z374gig betrieben worden ist, wobei dahinstehen mag, inwieweit dies dem Antragsteller anzulasten ist. Jedenfalls dr344ngt sich bei W374rdigung des gesamten Prozess-verhaltens des Antragstellers der Eindruck auf, dass er mit dem Schriftsatz vom 18. Januar 2010 und der 334bersendung des Entwurfs eines Insolvenzplans, des-sen entscheidende Grundlage ungekl344rt bleibt, lediglich einen weiteren Versuch unternimmt, einen f374r ihn ung374nstigen Abschluss des Verfahrens hinauszuz366-gern. 13 - 7 - Im Ergebnis ist unter den gegebenen Umst344nden nicht absehbar, wann das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss kommt und ob es mit einer Be-st344tigung des gegebenenfalls modifizierten Insolvenzplans des Antragstellers endet, der zu einer Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten f374hrt. F374r den Nachweis einer Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hatte der Antragsteller - seit dem Termin vom 3. November 2008 - hinreichend Zeit. Die-se hat er nicht genutzt. Dies geht zu seinen Lasten. 14 b) Bei dieser Sachlage bestehen auch keine ausreichenden Anhalts-punkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gens-verfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 15 aa) Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt nach der Rechtspre-chung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Se-nat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Auch der Antrag auf Rest-schuldbefreiung im Insolvenzverfahren 344ndert an dem Fortbestand einer Ge-f344hrdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Gleiches gilt f374r die Freigabe der Kanzlei nach 247 35 Abs. 2 InsO (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f. Tz. 11). Vielmehr kann in aller Re-gel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerech-net werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Verm366gens-verfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 16 - 8 - 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.). bb) Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller - wie dargelegt - nicht erf374llt. Er f374hrt seine Einzelkanzlei nach Freigabe durch den Insolvenz-verwalter unver344ndert fort und kann dabei nach wie vor mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommen. Sicherheitsvorkehrungen, die die Einzahlung von Fremdgeldern auf dem Insolvenzverwalteranderkonto gew344hrleisten, bestehen nach Auskunft des Verwalters vom 9. M344rz 2009 nicht. Zudem hat der An-tragsteller mitgeteilt, dass er Fremdgelder k374nftig wieder auf einem eigenen Rechtsanwaltsanderkonto zu verbuchen gedenkt. F374r die Rechtsuchenden hat sich somit durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nichts ge344ndert. Diese stehen auf unabsehbare Zeit weiterhin einem in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalt gegen374ber, von dem auch weiterhin eine Gef344hrdung ihrer Inter-essen ausgeht. 17 4. Der Senat entscheidet in der nach 247 106 Abs. 2 BRAO n.F. ma337gebli-chen verkleinerten Besetzung (BGH, Beschl. v. 4. November 2009, AnwZ (B) 16/09, AnwBl. 2010, 64, 65). Er kann weiterhin auch ohne m374ndliche Verhand-lung entscheiden. Die Parteien haben auf m374ndliche Verhandlung verzichtet. Die Wirkung dieses Verzichts ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen alten Rechts nicht beschr344nkt, weil diese Verfahren wegen der in 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247247 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO a.F. vorgesehenen Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Verzicht nicht dem M374nd- 18 - 9 - lichkeitsgebot unterliegen und eine entsprechende Anwendung von 247 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 21.03.2007 - BayAGH I-19/06 -
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