BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 16 Abs. 3a Satz 1 a) Ein ordnungsgem344337 berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ver-liert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn. b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem An-lass f374r die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskr344ftig geworden ist. c) In der Gutachtenanordnung m374ssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Ein-zelnen benannt werden, wenn sie sich auf tats344chliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 AGH Naumburg wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach T344tigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan- 1 - 3 - walt zugelassen. Mit bestandskr344ftig gewordenem Bescheid vom 1. November 2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein 344rztliches Gutachten der Amts344rztin des Landkreises S. Dipl. med. M. dar374ber vorzulegen, ob er nach den in einem Vermerk des Polizeipr344sidiums M. vom 26. Februar 2007 festgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Sie setzte ihm ein Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des gegen diese Anordnung gef374hrten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof, mit Schreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. M344rz 2008. Das an-geforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom 20. M344rz 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gr374nden nicht imstande sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Das werde nach Vers344umung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit welcher dieser die Aufhebung des Widerrufs erreichen will. Die An-tragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 1. Der Senat kann in der Sache entscheiden. An der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat zwar ein berufsrichterliches Mitglied mitgewirkt, das nicht mehr st344ndiges Mitglied des Oberlandesgerichts N. ist. Das 344n-dert aber an der ordnungsgem344337en Besetzung des Anwaltsgerichtshofs nichts. 4 - 4 - a) Der Anwaltsgerichtshof ist nach 247 101 Abs. 1 BRAO mit dem Pr344si-denten, weiteren Vorsitzenden und Rechtsanw344lten und Berufsrichtern besetzt. Diese Besetzung w344re nicht eingehalten, wenn das berufsrichterliche Mitglied den f374r die Mitwirkung im Anwaltsgerichtshof erforderlichen Status als Berufs-richter verloren h344tte. Das ist f374r ein anwaltliches Mitglied des Anwaltsgerichts entschieden, das infolge Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei-nen Status als Rechtsanwalt verloren hat (AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 1996, 209, 210; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 94 Rdn. 1). In der Sache genauso liegt es bei dem Beamtenbeisitzer einer Disziplinarkammer nach Eintritt in den Ruhestand (OVG M374nster, NJW 1992, 1124). Ein solcher Fall liegt hier indes-sen nicht vor. Das berufsrichterliche Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ist Be-rufsrichter geblieben; ge344ndert hat sich nur sein Amt, nicht sein Status. 5 b) Dieses Ergebnis wird durch den inzwischen ausgelaufenen 247 3 Abs. 3 RPflAnpG best344tigt. Diese durch Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1590) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Norm erlaubte es, in den neuen L344ndern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 f374r vier Jahre auch Berufsrichter aus anderen Gerichten zu berufsrichterlichen Mitgliedern der An-waltsgerichtsh366fe zu bestellen. Diese Norm ging davon aus, dass die so bestell-ten Mitglieder der Anwaltsgerichtsh366fe 374ber den 31. Dezember 1996 hinaus bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums Mitglieder der Anwaltsgerichtsh366fe blie-ben. Danach mussten die Bestellungsvoraussetzungen nur bei der Bestellung, nicht aber w344hrend des gesamten Bestellungszeitraums gegeben sein. 6 c) Bei den anwaltlichen Beisitzern ist das nach 247247 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO allerdings anders. Ihr Amt endet vorzeitig, wenn bei fortbestehendem Status bestimmte, dort n344her bezeichnete Berufungsvoraussetzungen wegfal-len. Vergleichbare Vorschriften f374r die berufsrichterlichen Mitglieder gibt es nicht. Diese Vorschriften k366nnen auf die berufsrichterlichen Mitglieder auch 7 - 5 - nicht entsprechend angewendet werden. Die Beendigungsgr374nde der 247247 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO stellen n344mlich sicher, dass dem Anwaltsgericht und dem Anwaltsgerichtshof kein anwaltliches Mitglied angeh366rt, dessen Mitwirkung den gesetzlichen Inkompatibilit344tsregelungen widerspricht. Solche Regelungen gibt es f374r die berufsrichterlichen Mitglieder nicht. Sie k366nnen die danach mit dem Richteramt im Anwaltsgericht(shof) nicht vereinbaren 304mter und Funktio-nen nicht innehaben, weil diese nur Rechtsanw344lten offen stehen. d) An diesem Ergebnis 344ndert es nichts, dass die berufsrichterlichen Mit-glieder des Senats f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Mitglieder der Notarsenate des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (zu diesen: Schippel/Bracker/Lemke, BNotO, 8. Aufl., 247 102 Rdn. 2 am Ende) aus diesem Amt ausscheiden, wenn sie nicht mehr st344ndige Mitglieder des Bundesgerichtshofs (der Oberlandesgerichte) sind. Dieser Unterschied beruht auf dem unterschiedlichen Charakter dieser Richter344mter. Die Mitwirkung der berufsrichterlichen Mitglieder in dem Senat f374r Anwaltssachen des Bundesge-richtshofs ist ebenso wie die in den Notarsenaten des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten Richter. Diese Senate sind n344mlich Senate des Bundesgerichtshofs bzw. der Oberlandesgerichte. Demgegen374ber ist der Anwaltsgerichtshof ein eigenst344ndi-ges, wenngleich "bei dem Oberlandesgericht" eingerichtetes (247 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO), Gericht. Die Mitwirkung dort kann deshalb nicht Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten Richter sein. Es ist ein richterliches Nebenamt (Feuerich/Weyland, aaO 247 102 Rdn. 4), dessen Bestand nach erfolgter Bestel-lung von dem Bestand des Hauptamts unabh344ngig ist. 8 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs- 9 - 6 - gem344337 auszu374ben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-schaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet. Wenn es zur Entscheidung 374ber den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-anwaltskammer nach 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-werber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-sundheitlichen Grund gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten gekl344rt werden soll, nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf ord-nungsgem344337 auszu374ben. 3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 10 a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-vember 2007 aufgefordert, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheits-zustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-waltsgerichtshofes 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung nach 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-m344337ig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers nach den in dem Bericht des Polizeipr344sidiums M. vom 26. Februar 2007 geschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine 344rztliche Untersu-chung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich war. 11 b) Diese Gutachtenanordnung gen374gte auch den Bestimmtheitsanforde-rungen des 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 1 BRAO. 12 - 7 - aa) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215) die mit der Untersu-chung zu beauftragende 304rztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erken-nen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts sich der Gutachter befassen soll (EGH M374nchen, BRAK-Mitt. 1992, 221). Diese Fragen hat die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Ein-zelnen benannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit. 13 Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tats344chliches Geschehen ankn374pft, das sich selbst erkl344rt und die anstehenden Fragen auch ohne zus344tzliche Verbalisie-rung klar zutage treten l344sst. Dieser Sonderfall liegt hier vor. 14 Die Gutachtenanordnung kn374pft an die in dem Bericht des Polizeipr344sidi-ums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-genstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zus344tzlich in Worte gefasst oder erl344utert werden m374ssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter einem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung oder andere Erkrankung bedingten Realit344ts- und/oder Antriebsverlust leidet. Dass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-nung hinreichend deutlich zum Ausdruck. 15 bb) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-achtenanordnung angeh366rt und ihm dazu den Vermerk des Polizeipr344sidiums M. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den dar-in sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu 344u337ern. Zur Begr374ndung ihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie erg344nzend darauf Bezug ge- 16 - 8 - nommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwalts-kammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwirkung verz366gert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in dem Bescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller k366nne nicht mehr imstande sein, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Sie verweist dazu ausdr374cklich auch auf 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Ma337stab f374r die anzustellende Pr374fung ergibt. Damit war f374r die zu beauftragende 304rztin klar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte, ob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorg344ngen ein Realit344ts- und/oder Antriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vor374-bergehend au337er Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 auszu374ben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-ten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die 344rztliche Einord-nung und Bewertung der Verdachtsumst344nde ist Aufgabe des zu beauftragen-den Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer. c) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem Gutachten beschriebenen gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend au337er Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Der Antragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. 17 aa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit, dass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zutr344fen und die zu beauftragende Amts344rztin f374r ihn nicht zust344ndig sei. Das sind keine zureichenden Gr374nde. 18 - 9 - bb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachten-anordnung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn die Rechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte daf374r hat, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts 374berpr374fen zu lassen. Eine gleichwohl ergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen 334berpr374fung stellen. Unter-l344sst er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen Erfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen die Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage des Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern. 19 cc) Der zweite Einwand ist unbegr374ndet. Die Amts344rzte im Land Sach-sen-Anhalt nehmen nach 247 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes (GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68, 153) in den durch Rechtsvorschriften geregelten F344llen Untersuchungen vor und erstellen unter anderem Gutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach 247 19 Abs. 2 Satz 3 GDG LSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Son-derzust344ndigkeiten von den Amts344rzten der Gesundheits344mter der Landkreise wahrgenommen. Diese sind nach 247247 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisord-nung von Sachsen-Anhalt jeweils f374r ihr Gebiet zust344ndig. Daher kommt es bei einer Gutachtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich seinen Wohnsitz hat. Ma337geblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das a-ber ist das Gebiet des S. kreises, dessen Amts344rztin das Gutachten erstellen sollte. 20 d) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. 21 - 10 - 4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu ber374ck-sichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 f374r Widerruf wegen Verm366gensverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der An-tragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. 22 a) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-mehr darauf beschr344nkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-den Bericht des Polizeipr344sidiums geschilderten Ankn374pfungstatsachen zu bestreiten. Das gen374gt nicht. 23 b) Eine der Ankn374pfungstatsachen ist der Bericht 374ber die durch das Strafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleir344ume des Antragstellers. Die Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-fahrensakte nicht zur374ckgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig dazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer Kammer in einem unge366ffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller zwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei gekommen sein k366nnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen des Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat, nach der Akte zu forschen, daf374r gibt der Antragsteller keine Erkl344rung. Eine Erkl344rung daf374r ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-lers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-hof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn w344hrend der Durchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-ruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zur374ckgeschickt. Beim zweiten Anruf habe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein gro337es Paket zu 366ffnen, um zu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Dar374ber habe sich sein Bruder hin-weggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden. 24 - 11 - c) Dieser Vorgang belegt eine weitere Ankn374pfungstatsache. Der Bruder des Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegen374ber die Einsch344tzung ge344u337ert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-fasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies 374bernehme. Das Verhalten des Antragstellers best344tigt diese Einsch344tzung und damit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realit344ts- und/oder An-triebsverlust. 25 d) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-tragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten) Nachbarn und ehemaligen Gesch344ftspartnern von der gesamten Umgebung au337erhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der Antragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und ehemaligen Gesch344ftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht geboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-sen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in vollem Umfang best344tigt hat. Dazu geh366rt auch die Feststellung, dass seine Familie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-gen, sich in 344rztliche Behandlung zu begeben. 26 e) Eine letzte Ankn374pfungstatsache ist schlie337lich der Umstand, dass der Verfasser des Berichts in den Kanzleir344umen des Antragstellers ungeordnete Akten, teilweise seit Monaten unge366ffnete Anwalts- und Gerichtspost und ande-re Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren Auffinden die Durchsu-chung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer unausgepackt entdeckt hat. Diesen Befund erkl344rt der Antragsteller zwar mit dem Umzug seiner Kanzlei von M. nach B. . Das 374berzeugt schon im Ansatz nicht. Die fr374heren Kanzleir344ume stehen nicht leer und werden auch nicht von unbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des Antragstellers genutzt. Die 27 - 12 - vorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erkl344ren, dass der Antragsteller sich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post gek374mmert hat. Hinzu kommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten unge366ffnet war, was durch eine umzugsbedingte St366rung und einen vers344umten Nachsendeauftrag nicht zu erkl344ren ist. Dies wiederum best344tigt die in dem Bericht festgehaltenen Aus-sagen der Nachbarn und Gesch344ftspartner, denen zufolge der Antragsteller seine fr374here Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr aufgesucht und Post in 344hnlicher Weise schon fr374her ignoriert hat. Auch das hat der Bruder des An-tragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts best344tigt. 5. Anhaltspunkte daf374r, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet, bestanden und bestehen nicht. Der Anlass des Verfahrens, n344mlich die Notwendigkeit einer Durchsu-chungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die unge366ffnete Post und die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verz366gerungen bei der Bearbei-tung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil. Daher k366nnen sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsuchen-den darauf verlassen, dass der Antragsteller ihre Schreiben und Anliegen ge-wissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden. 28 - 13 - 6. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 29 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -
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