BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs B. vom 4. Juli 2009 zur374ckgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 4. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des 1 - 3 - Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Dieser Widerruf ist bestands-kr344ftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin f374r erledigt erkl344rt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-schutzbed374rfnis mehr, die Frage zu kl344ren, ob der bereits bestandskr344ftige Wi-derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverf374gung vom 16. Februar 2009 genannten Grund h344tte gest374tzt werden k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin ge-344u337ert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller aus-dr374cklich eine Erledigungserkl344rung ablehnt und die Entscheidung 374ber einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht ge344u337ert. 2 Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem 3 - 4 - Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337erge-richtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Tolksdorf Ernemann Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 15/09 (II) -
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