BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/99 vom 27. Oktober 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Oktober 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert wird für begründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) bestätigt hat. Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Vorsitzende Richterin Dr. Deppert hat dem Senat angezeigt, ihre Familie sei seit Jahren mit dem Ehepaar J. b e - freundet. Frau J. wurde in mehreren Rechtsstreitigkeiten von dem Antragsteller vertreten. Sie hat gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihr Geldbeträge - 3 - vorenthalten, die er für sie als Anwalt in Empfang genommen habe. Zwischen Frau J. und dem Antragsteller waren mehrere Prozesse anhängig, die sowohl in der Widerrufsverfügung als auch im gerichtlichen Verfahren behandelt wo r - den sind. Die Richterin hat erklärt, Frau J. habe mehrfach von den rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller berichtet und sich in diesem Z u - sammenhang wertend über ihn geäußert. Die Beteiligten haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhalten, jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben. II. 1. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Richterin angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). 2. Die Selbstablehnung is t begründet. Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus seiner Sicht mit vertretbaren Gründen an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln kann. Entspr e - - 4 - chende Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die mit der Richterin befreu n - dete Frau J. sich als ehemalige Mandantin des Antragstellers ersichtlich neg a - tiv über ihn geäußert und offenbar Vorwürfe erhoben hat, die für die Entsche i - dung über die Beschwerde von Bedeutung sein können, sind bei lebensnaher Betrachtungsweise Bedenken des Antragstellers gegen die Unbefangenheit der Richterin naheliegend und verständlich. Hirsch Fischer Ganter Otten Salditt Schott Christian
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