BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/99 vom 12. Februar 2001 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Februar 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachs e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugela s - sen. Durch Verfügung vom 4. Mai 1998 hat der Präsident des Oberlandesg e - richts Düsseldorf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewi e - sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt. Im Verlauf des Beschwe r - deverfahrens ist die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung Nordrhein- Westfalen auf die Rechtsanwaltskammern übergegangen. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsa n - waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefäh r - det sind. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeor d - - 4 - nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht in Ordnung bringen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. 2. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der W i - derruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt. a) Damals hatten mehrere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer Zahlungstitel erwirkt und die Vollstreckung eingeleitet. Am 7. April 1998 war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts D. wegen rüc k - ständiger Steuern in Höhe von 60.401,47 DM ergangen, nachdem es wegen einer weiteren Steuerverbindlichkeit von über 118.000 DM im Jahre 1997 b e - reits zu einem Vollstreckungsverfahren gekommen war, das erst nach Anor d - nung der Haft aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Finanzverwaltung hatte beendet werden können. Wegen Gerichtskosten von 327,50 DM aus jenem Verfahren hatte zudem das Land Nordrhein- Westfalen am 25. Februar 1998 einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Weiter w a - ren gegen den Antragsteller wegen einer Forderung der A. Rechtsschutzvers i - cherung in Höhe von 2.177,95 DM sowie eines von der Rechtsanwaltskammer D. erlassenen Zwangsgeldbescheids über 2.000 DM fruchtlose Vollstreckung s - versuche unternommen worden. Der Antragsteller hat nicht bewiesen, daß die letztgenannten Forderungen bereits getilgt waren, als die Widerrufsverfügung erging. Der von ihm vorgelegte Überweisungsträger läßt nicht erkennen, daß er sich auf einen dieser Vorgänge bezieht. Wegen zweier weiterer Zwangsgel d - bescheide der Rechtsanwaltskammer D. über jeweils 2.000 DM, die im Z u - sammenhang mit der Abrechnung erhaltener Honorar- und Gerichtskostenvo r - schüsse verhängt worden waren, hatte die Gläubigerin umfangreiche Zwang s - - 5 - maßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet, die schließlich zur Haftanor d - nung und zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten. b) Den Angaben des Antragstellers über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse läßt sich nicht entnehmen, daß er damals in der Lage war, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Nach seiner - nicht belegten - Da r - stellung war das ihm und seiner Ehefrau gehörende Erbbaurecht mit einem Verkehrswert von ca. 318.000 DM mit einer Grundschuld belastet, die in Höhe von 256.672,90 DM valutierte. Beweis fü r den angeblichen Rückkaufswert von zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 126.000 DM hat der A n - tragsteller nicht angetreten. Ob und in welchem Umfang die von ihm genannten Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit einen alsbald realisierbaren Vermögen s - wert besaßen, wird aus der von ihm eingereichten Honoraraufstellung nicht erkennbar. Schließlich ist die Ausstattung einer Anwaltspraxis nicht dazu b e - stimmt, im Wege der Veräußerung zur Tilgung von Gläubigeransprüchen zu dienen, solange der Rechtsanwalt seinen Beruf ausüben will. Vielmehr spricht die Tatsache, daß gegen den Antragsteller in den Jahren 1995 bis 1997 zah l - reiche weitere Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden waren, deutlich d a - für, daß er sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befand. 3. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechts u - chenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Im Gegenteil haben zahlreiche ehemalige Mandanten gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe i h - nen zustehende Gelder nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet an sie weitergeleitet. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2000 gegen den Antragsteller Anklage wegen des Vergehens der Untreue in 15 Fällen e r - hoben. - 6 - 4. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antra g - steller nicht dargetan. Er hat den erforderlichen Nachweis für die oben zu 2. genannten Forderungen nicht geführt. Im Gegenteil haben während des g e - richtlichen Verfahrens weitere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer mit E r - folg Ansprüche erhoben und teilweise auch Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt: - Durch Versäumnisurteil vom 25. August 1998 wurde der Antragsteller veru r - teilt, an den D.A.S. einen erhaltenen Kostenvorschuß zurückzuzahlen. Nach Einspruch des Antragstellers wurde das Versäumnisurteil bestätigt. - Der Bruder des Antragstellers hat gegen ihn aus einem Schuldanerkenntnis von 150.000 DM vollstreckt, das am 18. Juni 1998 erteilt wurde. - Die Vermieterin B. hat gegen den Antragsteller am 16. September 1998 ein Räumungsurteil wegen Mietrückständen erwirkt. - Durch Urteil vom 8. April 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, an Frau E d - da S. 30.753,82 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, weil er als Rechtsanwalt für die Mandantin vereinnahmte Gelder nicht an sie weitergeleitet hat. Frau S. hat im Wege der Vollstreckung auf dem Erbbaurecht, dessen Berechtigter der - 7 - Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau ist, eine Sicherungshypothek in Höhe von 36.263,76 DM eintragen lassen. - Die B. Ersatzkasse hat in den Monaten März bis Juni 1998 vier Beitragsb e - scheide über insgesamt 8.405,40 DM erlassen und Vollstre ckungsaufträge erteilt, die nicht erfolgreich waren. - Der S.-Verlag Ja. und Co. OHG hat gegen den Antragsteller am 30. April 1998 einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 2.094,17 DM erwirkt und Vollstreckungsauftrag erteilt. - Die katholische Kirchengemeinde St. C., D., betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde; zu ihren Gunsten wurde i n - zwischen eine Sicherungshypothek in Höhe von 7.705,73 DM auf dem oben genannten Erbbaurecht eingetragen. Hirsch Fischer Ganter Otten Salditt Schott Christian
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