BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/04 vom 14. November 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 14. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller, der zunächst im richterlichen Dienst des Saarlandes tätig war - und zwar seit 1970 als Oberlandesgerichtsrat - wurde am 6. Juni 1989 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Am 29. Januar 2004 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. zugelassen. Am 10. Februar 2004 hat der Antragsteller unter Verzicht auf die Zulas-sung bei dem Landgericht die Zulassung zum Kammergericht beantragt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 16. September 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, § 226 BRAO se-he - auch für B. - die Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht nur dann vor, wenn der Bewerber zuvor fünf Jahre lang bei einem erstinstanzli-chen Gericht zugelassen gewesen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Gemäß § 226 Abs. 2 BRAO setzt die Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht zwingend eine vorherige mindestens fünfjährige Zu- 1 2 3 4 - 4 - lassung bei einem erstinstanzlichen Gericht voraus. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war zunächst beschränkt auf solche Bundesländer, in denen der Grundsatz der Simultanzulassung galt, eine Zulassung bei einem Oberlan-desgericht mithin nicht die Aufgabe der Zulassung bei einem erstinstanzlichen Gericht voraussetzte. Diese Beschränkung ist durch Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (NJW 2001, 353, 354) weggefallen. Dort ist ausgesprochen, dass § 226 Abs. 2 BRAO ab dem 1. Juli 2002 "hin-sichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos" ist. Seither gilt der Grundsatz der Simultanzulassung in allen Bundesländern. Eine mindestens fünfjährige Zulassung als Rechtsanwalt bei einem erst-instanzlichen Gericht kann der Antragsteller nicht vorweisen. 2. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO - die bei der Entscheidung über einen Antrag eines Bewerbers, der noch keine fünf Jahre lang bei einem erstinstanzlichen Gericht tätig war, auf Zulassung zu einem Oberlandesgericht einen Ermessensspielraum einräumt und insoweit dem § 226 Abs. 2 BRAO wi-derspricht - hat keinen Anwendungsbereich mehr. a) Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. De-zember 2000 (aaO) hatten § 226 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO jeweils eigene Regelungsbereiche. Die erstgenannte Vorschrift galt für solche - lokal abgrenzbare - Fälle, in denen eine Simultanzulassung möglich war, die letztge-nannte für solche, in denen es diese Möglichkeit nicht gab. Nachdem eine Simultanzulassung überall erfolgen kann, ist der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO entfallen (ebenso Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 20 Rn. 42; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 20 Rn. 24, 31). 5 6 7 - 5 - - 6 - b) Ein anderweitiges Bedürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO anbot, ist nicht ersichtlich. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 12. Januar 2004 (AnwZ (B) 77/03, NJW 2004, 1327, 1328) ausgeführt hat, war die durch § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gewährte, in Bezug auf die vorherige Zulassung bei einem erstinstanzlichen Gericht freiere Stellung der Zulassungsbehörden im Bereich der Singularzulassung in der Befürchtung begründet, dass wegen des mit der Zulassung beim Oberlandesgericht notwendig verbundenen Wegfalls der Zu-lassung bei den Eingangsgerichten viele Rechtsanwälte nicht bereit sein wür-den, nach Ablauf der Wartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte einge-stellte Praxis und damit die Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb wollte man auch auf solche Bewerber zurückgreifen können, die noch nicht so lange Rechtsanwalt gewesen waren. Mit der bundesweiten Ausdeh-nung der Simultanzulassung ist der Anlass für diese Rücksichtnahme nicht mehr gegeben. Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO noch für solche Bewerber gilt, die - wie der Antragsteller - ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht anstreben, obwohl ihnen die Simultanzulassung möglich wäre, hat der Senat in der Entscheidung vom 12. Januar 2004 offen gelassen. Diese Frage ist nunmehr zu verneinen. Dies ergibt sich sowohl aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums als auch derjenigen der Bewerber um die Zu-lassung beim Oberlandesgericht. Grundsätzlich ist es zum Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung ge-boten, die Zulassung beim Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Berufser- 8 9 10 11 - 7 - fahrung als Rechtsanwalt abhängig zu machen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03, NJW 2004, 1455 f). Die Einschränkung des Prüfungs-umfangs des Berufungsgerichts (vgl. §§ 529, 531 ZPO in der Fassung des Ge-setzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887), wo-durch die erste Instanz an Bedeutung gewonnen hat, rechtfertigt es nicht, jeden Rechtsanwalt, der bei der ersten Instanz zugelassen ist, auch vor dem Ober-landesgericht auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des dort geltenden Prüfungsumfangs ist die Aufgabe des Berufungsanwalts - insbesondere die Beurteilung, welche Angriffs- und Verteidigungsmittel jetzt noch zulässigerwei-se vorgebracht werden können - nicht einfacher, sondern eher schwieriger ge-worden. Dass zu wenige Rechtsanwälte sich bereit finden könnten, die Zulas-sung beim Oberlandesgericht anzustreben, wenn sie erst eine mehrjährige Be-rufserfahrung bei den Eingangsgerichten sammeln müssen - eine Gefahr, die aus dem Verbot der Simultanzulassung folgte -, ist nicht mehr zu befürchten, nachdem die zwischenzeitlich aufgebaute Praxis, namentlich die Mandatsbe-ziehungen, in vollem Umfange erhalten bleiben. Wer anlässlich der Zulassung bei einem Oberlandesgericht die Zulas-sung bei einem erstinstanzlichen Gericht aufgibt, obwohl er sie beibehalten könnte, oder sich von vornherein nur um die Zulassung beim Oberlandesge-richt bemüht, entscheidet sich aus freien Stücken, ohne wirtschaftliche Zwän-ge, für eine Singularzulassung. c) Die danach übrig bleibende Regelung des § 226 Abs. 2 BRAO hält sich als reine Berufsausübungsregelung in dem durch Art. 12 GG gezogenen 12 13 14 - 8 - Rahmen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03, aaO S. 1328; v. 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03, aaO m.w.N.). Rechtsanwälte mit Simultan-zulassung mögen zwar gegenüber den nur bei den Eingangsgerichten zuge-lassenen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil haben (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03, aaO S. 1456). Darauf kann sich jedoch nicht berufen, wer diesen Vorteil freiwillig aufgibt. Hirsch Ganter Otten Ernemann Frey Schott Wosgien Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 16.09.04 - I AGH 6/04 -
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