BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/05 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 2. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. , den Landge-richten H. und M. sowie bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat 1 - 3 - der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 28. Dezember 2004 vor. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt der zust344ndigen Gerichtsvollzieherin 17 Vollstreckungsauf-tr344ge gegen den Antragsteller vor. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er r344umt vielmehr ein, dass er im Jahre 2004 in finanzielle Bedr344ngnis geraten sei. Es war seinerzeit auch nicht abzusehen, wann die finanziellen Verh344ltnisse des Antragstellers wieder geordnet werden k366nnten. Der Antragsteller hatte zwar nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die den Vollstreckungsauf-tr344gen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von insgesamt 12.000 200 seinerzeit auf 6.700 200 zur374ckgef374hrt. Er hat der Antragstellerin aber keine umfassende 4 - 4 - 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse vorgelegt und auch nicht darge-legt, mit welchen Mitteln er die noch ausstehenden Forderungen w374rde beglei-chen k366nnen oder dass er sich mit den Gl344ubigern 374ber eine vollstreckungslose Erf374llung geeinigt h344tte. Daran 344nderte auch der zudem nicht belegte Hinweis des Antragstellers nichts, die R374ckst344nde h344tten seinerzeit nur 3.000 200 betra-gen. Die noch offenen Forderungen waren zum Teil sehr gering und h344tten sich bei geordneten Verh344ltnissen ohne Weiteres begleichen lassen. 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegner ist auch nicht wegen nach-tr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. 5 a) F374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grunds344tzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-scheidungen ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats auch zu ber374ck-sichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich weggefal-len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der Best344tigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein An-spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Verm366gensverh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksich-tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-tragsteller nicht gef374hrt. 6 - 5 - b) Zwar hat die zust344ndige Gerichtsvollzieherin am 13. Oktober 2005 und am 1. M344rz 2007 best344tigt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vollstreckungsauf-trag (mehr) vorlag. Das allerdings gen374gt nicht, um den Fortfall des Verm366-gensverfalls zu belegen. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Verm366gensverh344ltnisse nachhaltig gebessert haben (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, aaO). Dies ist nicht der Fall. Im Jahre 2006 ist eine Forderung von 3.649,47 200 tituliert worden. Diese hat er nicht begleichen k366nnen. Nach Mittei-lung des zust344ndigen Gerichtsvollziehers N. vom 19. November 2007 werden derzeit wieder sechs Vollstreckungsauftr344ge wegen Forderungen von zusammen 11.718,06 200 gegen den Antragsteller betrieben. Au337erdem sind ge-gen den Antragsteller am 26. und 28. Juni 2007 wegen zweier Forderungen Haftanordnungen ergangen, derentwegen er jetzt in dem Schuldnerverzeichnis nach 247 915 ZPO eingetragen ist. Verm366gensverfall wird deshalb jetzt auch ge-setzlich vermutet. 7 4. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass des Wider-rufsbescheids nicht vor. Der Verm366gensverfall begr374ndet regelm344337ig eine sol-che Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger auf solche Gel-der. Angesichts der prek344rer gewordenen Lage des Antragstellers ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet w344ren. 8 - 6 - 5. Der Senat konnte ohne den Antragsteller m374ndlich verhandeln, da der Antragsteller sein neuerliches Ausbleiben trotz entsprechenden Hinweises nicht hinreichend entschuldigt hat. 9 Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2005 - AGH 7/05 (I) -
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