BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/06 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. M344rz 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Durch den bestandskr344ftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-schwerdef374hrers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-schwerde w344re aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses 1 - 3 - des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-messen, dem Antragsteller entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG die Verfah-renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -
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