BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren gegen Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richte-rin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 12. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. M344rz 2008 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet ist. So verh344lt es sich hier; denn das Amtsgericht A. hatte mit Beschluss vom 13. November 2007 auf Antrag des Finanzamts S. die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen des Antragstellers angeordnet. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Verm366gensverfalls auch nicht widerlegt, wie die Antrags-gegnerin in ihrem Widerrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 6 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchen-den entf344llt auch nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit ver-bundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Auch f374r den Fall einer Aufhebung des Verfahrens zeichnet sich eine Konsolidierung der Verm366gens-verh344ltnisse des Antragstellers nicht ab. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat er nicht gestellt. Seine Behauptung, dass nach Abschluss des Insolvenz-verfahrens alle Forderungen beglichen sein werden, ist nicht belegt. Der An-tragsteller ist in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2009 ersichtlich noch selbst von einem Forderungsstand in H366he von 87.000 200 ausgegangen. Einnahmen oder durchsetzbare Au337enst344nde in entsprechender H366he hat er nicht substan-tiiert dargelegt. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr deutet die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft 9 - 5 - St. vom 6. August 2008, in der dem Antragsteller die versp344tete Weiterlei-tung von Fremdgeld zur Last gelegt wird, eher darauf hin, dass eine derartige Gef344hrdung sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 18/08 (I) -
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