BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/09 vom 27. April 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 27. April 2010 beschlossen: In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichts-kosten nicht erhoben, au337ergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzu-lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit Bescheid vom 20. No-vember 2007 wegen fortbestehenden Verm366gensverfalls zur374ck. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-sen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Be-schwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa-che mit widerstreitenden Kostenantr344gen f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - 2. Auf Grund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen 374ber die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Ge-richtskosten abzusehen und eine Erstattung von au337ergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen. 2 Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der Hauptsa-che erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des erledi-genden Ereignisses zu verteilen gewesen w344ren, wenn die Rechtsanwalts-kammer mit ihrem die Hauptsache erledigenden Bescheid auf die ver344nderten Umst344nde unverz374glich reagiert hat (Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung zur Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. Bei der des-halb unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren 247 201 Abs. 2 BRAO a.F. keine Kosten zu erheben gewesen w344ren. Andererseits ist zu ber374cksichtigen, dass der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Verm366gensverh344lt-nisse ausger344umt und erst damit die Voraussetzung f374r seine Wiederzulassung geschaffen hat. Der Senat h344lt es deshalb f374r angemessen, von der Erhebung 3 - 4 - von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - I AGH 26/07 -
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