BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 83/02 vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffam 13. Oktober 2003beschlossen:Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenennotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und alsRechtsanwalt beim Amtsgericht E. und Landgericht E. zugelassen.Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - 3 -(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. November2002 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen Beschwerde gewandt.Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellersauch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist seit dem 16. Juni 2003 bestandskräftig.Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohlnur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der ErledigungRechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über dieVerfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13aFGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82,BRAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.).II.Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beiderRechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohnedie Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen.1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet - 4 -sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dasSchuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller inVermögensverfall. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, schul-dete er insbesondere Mietzinsen in erheblicher Höhe. Am 25. April 2002 er-ging gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichenVersicherung. Seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdemwurde gegen ihn eine Klage auf Räumung und Herausgabe der angemietetenPraxisräume betrieben. Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert derVermögensverfall bis heute an.Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchendennicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
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