BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/04 vom 14. November 2005 in der Rechtsanwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; BRAO 247 59a Abs. 1 Satz 1, 247 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 a) Das Verbot der Sternsoziet344t ist zur Zeit nicht verfassungswidrig. b) Das Verbot der Sternsoziet344t gilt auch f374r die Anwaltsaktiengesellschaft. BGH, Beschl. v. 14. November 2005 - AnwZ (B) 83/04 - AGH Hamburg wegen Zulassung einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach m374ndlicher Verhandlung am 14. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. September 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 75.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft in Gr374n-dung. Sie wurde von Rechtsanw344lten errichtet, die bis auf einen - dieser ist Rechtsanwalt in Frankreich - ihren Kanzleisitz im Bundesgebiet haben. 1 - 3 - Gegenstand des Unternehmens ist nach 247 3 Abs. 1 und 2 der Satzung 2 "die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschlie337lich der Rechtsberatung durch 334bernahme von Rechtsanwaltsauftr344-gen, deren Ausf374hrung durch die im Dienste der Gesellschaft ste-henden, zugelassenen Rechtsanw344lte, die unabh344ngig und eigen-verantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt" sowie "die Berufst344tigkeit im Dienste der Gesellschaft stehender Ange-h366riger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen berufsrechtlichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanw344lte nach ihrem Berufsrecht verbinden k366nnen". Die Aktien lauten auf den Namen. Nach 247 16 Abs. 3 Buchst. b der Sat-zung kann der Vorstand die Zustimmung zu der Verf374gung 374ber Aktien verwei-gern, wenn 3 "die Zulassung zur Folge h344tte, dass Personen Aktion344re werden, die nicht zugleich selbst bzw. durch ihre Soziet344t Mitglied der D. ... sind". Nach 247 17 Abs. 2 Buchst. h der Satzung kann eine Aktie ohne Zustim-mung des Aktion344rs eingezogen werden, wenn der 4 "Aktion344r nicht mehr selbst oder durch seine Soziet344t Mitglied der D. ... ist". - 4 - Die Antragstellerin erstrebt ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die-sen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft k366nne nicht zugelassen werden, au337erdem versto337e die Antragstellerin mit ihrer Sat-zung gegen das Verbot der Sternsoziet344t. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2004 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 5 II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Allerdings kann - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-den. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (AnwZ (B) 27 und 28/03, BGHZ 161, 376 ff = NJW 2005, 1568 ff) entschieden. Daran ist festzu-halten. 7 2. Die in dieser Entscheidung verlangten notwendigen Voraussetzungen f374r die berufsrechtliche Zulassung einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft sind jedoch nicht durchweg erf374llt. 8 a) Zwar ist die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft t344tigen Rechtsanw344lte sichergestellt. Wie in der Senatsent-scheidung vom 10. Januar 2005 gefordert, ist der Kreis der Aktion344re und Vor- 9 - 5 - standsmitglieder beschr344nkt. Aktion344re k366nnen nur aktiv in der Gesellschaft mitarbeitende Rechtsanw344lte und soziet344tsf344hige Personen sein. b) Ein Zulassungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass zum sat-zungsgem344337en Gegenstand des Unternehmens die Berufst344tigkeit von Ange-h366rigen der nach 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO soziet344tsf344higen Berufe geh366rt. Teilweise ist der Senatsentscheidung vom 10. Januar 2005 entnommen wor-den, der Bundesgerichtshof wolle der Aktiengesellschaft eine derartige 326ffnung nicht erlauben (R366mermann, BB 2005, 1135, 1136). Dies ist unzutreffend. In dem angegebenen Beschluss (aaO S. 1571 unter 3 b dritter Spiegelstrich) hat der Senat die "Beschr344nkung des Kreises der Aktion344re auf die in der Gesell-schaft beruflich t344tige(n) Rechtsanw344lte und Angeh366rige(n) der in 247 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufe" gefordert. Er hat damit - in 334berein-stimmung mit Stimmen in der Literatur (Henssler, in Henssler/Streck, Handbuch des Soziet344tsrechts 2001 E Rn. 152; ders. AnwBl. 2005, 374, 375; Brandi, in Kilian/vom Stein, Praxishandbuch f374r Anwaltskanzlei und Notariat 2005 247 18 Rn. 159 f) - f374r die Aktiengesellschaft die zu enge Fassung des 247 59c Abs. 1 erg344nzt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich in 247 59e Abs. 1 BRAO ausdr374cklich zur interprofessionellen Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschr344nkter Haftung bekannt hat. 10 c) Die Satzung der Antragstellerin weicht zwar auch insoweit von den Vorgaben in der Senatsentscheidung vom 10. Januar 2005 ab, als sich die An-tragstellerin an Zusammenschl374ssen zur gemeinschaftlichen Berufsaus374bung soll beteiligen d374rfen. Die Antragstellerin hat jedoch erkl344rt, dass sie ihre Sat-zung entsprechend dem Verbot des 247 59c Abs. 2 BRAO 344ndern wird. Auch die-ser Punkt rechtfertigt deshalb nicht eine Versagung der Zulassung. 11 - 6 - d) Nicht zulassungsf344hig ist die Antragstellerin indes deswegen, weil ihre Satzung die Bildung einer Sternsoziet344t erlaubt. Von dieser satzungsm344337igen Erlaubnis m366chte die Antragstellerin ersichtlich auch Gebrauch machen. 12 aa) Aus 247 16 Abs. 3 Buchst. b, 247 17 Abs. 2 Buchst. h der Satzung l344sst sich entnehmen, dass Aktion344re Rechtsanw344lte sein k366nnen, die - au337er an der Antragstellerin - auch an Soziet344ten, also BGB-Gesellschaften, beteiligt sind. Dies widerspricht 247 59a Abs. 1 Satz 1, 247 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO. Nach 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf sich ein Rechtsanwalt mit anderen Angeh366rigen soziet344tsf344higer Berufe in einer Soziet344t zur gemeinschaftlichen Berufsaus-374bung verbinden. Das Wort "einer" ist hier nicht als unbestimmter Artikel, son-dern als Zahlwort zu verstehen. Dies ist vom Gesetzgeber in 247 59e Abs. 2 BRAO bekr344ftigt worden. Danach ist es den Gesellschaftern untersagt, ihren in einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschr344nkter Haftung ausge374bten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss auszu374ben. Dieses Gesetzes-verst344ndnis ergibt sich zudem aus den Materialien (BT-Drucks. 12/4993 S. 33, 13/9820 S. 14). In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht dar374ber weitgehend Einigkeit (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 89/98, NJW 1999, 2970, 2971; v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; Henss-ler, ZIP 1998, 2121, 2123 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 59a Rn. 14; Kleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. 247 59a Rn. 3). Solche konzern344hnlichen Strukturen werden missbilligt. Sich mit einem Kapitalanteil an einem solchen Zusammenschluss zu beteiligen, w344re nach 247 59e Abs. 2 BRAO zwar m366glich (Henssler, NJW 1999, 241, 245; Kilian, NZG 2001, 150, 155). Die 334bernahme einer blo337en Kapitalbeteiligung ohne aktive T344tigkeit ist jedoch durch 247 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO verboten. Die Einhaltung dieser Bestimmun-gen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2005 auch f374r die Aktion344re einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft gefordert. 13 - 7 - bb) Dass 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer BGB-Gesellschaft und 247 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO diejenige an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschr344nkter Haftung betrifft, besagt nicht, dass im Umkehrschluss auf eine weitergehende Freiheit der 374brigen Gesell-schaftsformen geschlossen werden kann (so jedoch R366mermann aaO). Da der Gesetzgeber die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft nicht geregelt und der Bun-desgerichtshof diese L374cke unter 334bernahme der Regeln zur Anwalts-GmbH geschlossen hat, gilt jedenfalls 247 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO entsprechend auch f374r die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. 14 cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verbot der 247 59a Abs. 1, 247 59e Abs. 2 BRAO - jedenfalls derzeit - nicht verfassungswidrig. 15 (1) Im Schrifttum wird 374berwiegend die Meinung vertreten, das Verbot der Sternsoziet344t halte einer verfassungsrechtlichen 334berpr374fung nicht Stand (so Henssler, ZIP 1998, 2121, 2124; ders., NJW 1999, 241, 245; ders., in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 31 BORA Rn. 8 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; Deichfu337, AnwBl. 2001, 645, 647; Kilian, NZG 2001, 150, 155 f; Stein-kraus/Schaaf, JuS 2001, 275, 277 f; Jawansky, DB 2002, 2699, 2701 f; Har-tung, in Henssler/Streck aaO D Rn. 34; Michalski/R366mermann, in Henss-ler/Streck, aaO B Rn. 210; R366mermann, in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsord-nung 2. Aufl. 247 31 BORA Rn. 29 f; a.A. Feuerich/Weyland, aaO 247 59a Rn. 14; Braun, Anwalt 4/2003 S. 8). 16 (2) Dieser Meinung folgt der Senat nicht. 17 - 8 - Das Verbot der Sternsoziet344t verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Berufsfreiheit der Antragstellerin. Zur Berufsaus374bung geh366rt das Recht, sich beruflich zusammenzuschlie337en (BVerfGE 80, 269, 278; BVerfG, NJW 2003, 2520, 2522). Die vorliegend gegebene Einschr344nkung der Be-rufsaus374bung hat vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand, weil sich das Verbot auf be-achtliche Gr374nde des Gemeinwohls st374tzen l344sst. 18 Eine Anwaltschaft, die zu erheblichen Teilen aus angestellten Rechtsan-w344lten in anonymen, konzern344hnlich verflochtenen Kapitalgesellschaften be-st374nde, w344re weder frei noch unabh344ngig. Zudem m366chte, wer anwaltliche Leis-tungen in Anspruch nimmt, ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut und ob der Beauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00, NJW 2002, 1419). Der Rechtsuchende, der sich mannigfach verschachtelten, intransparenten Rechtsanwaltsgesellschaften gegen374ber s344-he, m374sste bef374rchten, dass f374r ihn unerkennbare R374cksichtnahmen und Inte-ressenkollisionen die Qualit344t der rechtlichen Dienstleistung beeinflussen und mindern k366nnen. Er k366nnte auch nicht ohne weiteres ausschlie337en, dass der Gegner von anderen Rechtsanw344lten desselben Dienstleistungskonzerns ver-treten wird. 19 Das Verbot der Sternsoziet344t verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, wo-nach (im Wesentlichen) gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlich gerechtfertig-ten Grund unterschiedlich behandelt werden d374rfen. Zwar sind Wirtschaftspr374-fer nicht auf die T344tigkeit in einer Soziet344t beschr344nkt, k366nnen also auch mehre-ren angeh366ren (247 44b Abs. 1 WPO). Einem Steuerberater ist es ebenso wenig verwehrt, sich an mehreren Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen, weil 20 - 9 - die Regelungen in den 247247 49 bis 55 StBerG keine dem 247 59e Abs. 2 BRAO ent-sprechende Norm enthalten. Auch auf Patentanw344lte trifft das Verbot nicht zu (Deichfu337 AnwBl. 2001, 645, 647). Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts bed374rfen auf Grund der Artverwandtschaft der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe differenzierende Beschr344nkungen ihrer Assozie-rungsfreiheit regelm344337ig einer besonderen Rechtfertigung (BVerfG, ZIP 1998, 1068). Eine solche l344sst sich jedoch in dem Umstand finden, dass sich Rechts-anw344lte schwerpunktm344337ig mit rechtlichen Konfliktsituationen befassen, in de-nen auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, w344hrend Steuerberater, Wirt-schaftspr374fer und Patentanw344lte nur ausnahmsweise in solchen Lagen t344tig werden. Zwar ist es einem vergesellschafteten Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht untersagt, in beliebigem Umfang Einzelmandate zu 374bernehmen. Wenn eine solche "Teilung und Vermehrung" der anwaltlichen T344tigkeit durch Rechtsbe-sorgung au337erhalb der Soziet344t m366glich ist, bedeutet es dennoch im Hinblick auf die erw374nschte Transparenz einen Unterschied, ob diese Rechtsbesorgung durch den Rechtsanwalt als Einzelperson oder wiederum in Gesellschaft erfolgt. 21 Allerdings darf der Eingriff nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301, 313), Eingriffszweck und Ein-griffsintensit344t m374ssen in einem angemessenen Verh344ltnis stehen (BVerfGE 101, 331, 347). Insofern wird geltend gemacht, es gen374ge, die bestehende Re-gelung der Pr344varikation in 247 43a Abs. 4 BRAO, 247 3 BORA um ein T344tigkeits-verbot f374r Mehrfachgesellschafter zu erg344nzen (Henssler, in Henssler/Pr374tting, aaO 247 31 BORA Rn. 8). Dies erscheint unzutreffend, weil bei verschachtelten, konzern344hnlichen Gebilden die Einhaltung eines T344tigkeitsverbots nur mit Schwierigkeiten zu kontrollieren w344re. Au337erdem w344re durch ein T344tigkeitsver- 22 - 10 - bot die erforderliche Transparenz und die im Interesse der freien Advokatur ge-botene pers366nliche Unabh344ngigkeit der Rechtsanw344lte nicht herzustellen. (3) Selbst wenn das Verbot der Sternsoziet344t durch wichtige Belange des Gemeinwohls nicht (mehr) zu rechtfertigen oder ein Versto337 gegen den Gleich-heitssatz anzunehmen w344re, k366nnte zur Zeit noch von keinem verfassungswid-rigen Zustand ausgegangen werden. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Ge-setzgeber einen vom Gericht nur beschr344nkt nachpr374fbaren Beurteilungsspiel-raum, wenn komplexe, in der Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegenstand der Gesetzgebung sind. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede ste-hen, ist ein angemessener Zeitraum zu gew344hren, um Erfahrungen zu sam-meln, Klarheit zu gewinnen und M344ngeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfGE 83, 1, 21 ff; 101, 331, 350 f). 24 Das Recht der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanw344lten und insbesondere der Rechtsanwaltsgesellschaften ist im Fluss. Die Vorschrift des 247 59a BRAO, welche die berufliche Zusammenarbeit regelt, ist durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingef374gt worden. 334ber die grunds344tzliche Zul344ssigkeit des Zusammenschlus-ses von Rechtsanw344lten zur gemeinsamen Berufsaus374bung in einer Kapitalge-sellschaft hat erstmals das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Be-schluss vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199) entschieden. Diese Ent-scheidung und der durch sie eingeleitete Auffassungswandel 374ber die - verfas-sungsrechtlich gebotene - Zul344ssigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-schr344nkter Haftung sind dann Anlass f374r die Einf374gung der 247247 59c ff durch Gesetz vom 31. August 1998 gewesen (BGBl. I S. 2600). Seinerzeit wollte der 25 - 11 - te der Gesetzgeber "zur Frage der Zulassung anderer Gesellschaftsformen - insbesondere von Aktiengesellschaften - als Anwaltsgesellschaften (noch) keine Aussage" machen (BT-Drucks. 13/9820 S. 11). Inzwischen hat der Senat mit dem bereits mehrfach erw344hnten Beschluss vom 10. Januar 2005 (AnwZ (B) 27 und 28/03, BGHZ 161, 376 ff= NJW 2005, 1568 ff) die Anwaltsaktienge-sellschaft zugelassen. Zur Regelung von Einzelheiten ist der Gesetzgeber auf-gerufen. Dass diese Vorg344nge im gesetzgeberischen Bereich noch zu keinem - wenigstens vorl344ufigen - Abschluss gekommen sind, zeigt unter anderem der inzwischen vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13. April 2005 zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, in dessen Art. 3 teilweise weit reichende, auch die Sternsoziet344t betreffende 304nderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehen sind. Daran ist er nicht gehindert. Auch wenn das Verbot der Sternsoziet344t nicht verfassungswidrig ist, so kann der Gesetzgeber es dennoch aus Zweckm344337igkeitsgr374nden beseitigen oder einschr344nken. Aus diesen Gr374nden sollte dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden. 26 dd) Das Verbot der Sternsoziet344t ist europarechtlich unbedenklich. Der in Frankreich als Rechtsanwalt zugelassene Gesellschafter der Antragstellerin wird nicht diskriminiert, weil er im Inland denselben Regelungen unterworfen wird wie seine deutschen Mitgesellschafter. Die Niederlassungs- und Dienstleis-tungsfreiheit ist nicht tangiert, weil der franz366sische Rechtsanwalt, der sich in Deutschland - oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union au337erhalb Frank-reichs - beruflich bet344tigen will, keinen Anspruch darauf hat, dass das franz366si-sche Berufsrecht 374ber die Binnengrenzen hinweg angewendet wird. Art. 43 Abs. 2 EG garantiert lediglich die Aufnahme und Aus374bung selbstst344ndiger Er- 27 - 12 - werbst344tigkeiten "nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats f374r seine eige-nen Angeh366rigen" (BGH, Beschl. v. 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - I ZU 8/03
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