BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 17. September 2007 beschlossen: Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war von 1989 bis 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. 2002 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. 1 Das Amtsgericht H. hatte mit Beschluss vom 16. August 2002 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet und mit weiterem Beschluss vom 28. Juni 2007 - in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 3. Juli 2007 - festgestellt, dass der Schuldner Rest- 2 - 3 - schuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach 247 295 InsO nach-kommt und die Voraussetzungen f374r eine Versagung nach 247247 297, 298 InsO nicht vorliegen. 3 Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Antragsteller seine Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungs-wirkung des er366ffneten Insolvenzverfahrens wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zu-r374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Wirkung vom 9. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragstel-ler zur Rechtsanwaltschaft wieder zugelassen. Der Antragsteller hat die Erledi-gung der Hauptsache erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungser-kl344rung angeschlossen. 4 II. Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu tref-fenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem An-tragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zun344chst zu Recht nach 247 7 5 - 4 - Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung eine 304nderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 AGH 2/06 -
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