BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im April 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem 19. April 2004 ist er als Sachbearbeiter bei der Anstalt des 366ffentlichen Rechts "Z. - Z. " (fortan: Z. ) ange-stellt. Seine Arbeitszeit betr344gt w366chentlich 38,5 Stunden. Von dieser T344tigkeit erfuhr die Antragsgegnerin im April 2006. Auf ihre Aufforderung hin brachte der Antragsteller folgende "Erkl344rung des Arbeitgebers zur Nebent344tigkeit" vom 11. Juli 2006 bei: 1 "In Erg344nzung des Arbeitsvertrages vom 01.12.2004 erteilen wir unser Einverst344ndnis, dass Herr S. neben seiner T344tigkeit beim Z. den Beruf als Rechtsanwalt aus374ben kann. Insbesonde-re ist er berechtigt, seine Arbeitsst344tte zur Wahrnehmung anwaltli-cher Termine zu verlassen, wenn dies seine T344tigkeit als Rechts-anwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht. Herrn S. ist es im Rahmen seiner T344tigkeit untersagt, Beleg-schaftsmitglieder nach dem RVG zu beraten oder unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten." Der Antragsteller ist Einzelanwalt. Bis zum 16. September 2009 befand sich seine Kanzlei in seiner Wohnung, und zwar - wie er gegen374ber der An-tragsgegnerin erkl344rt hat - in einem separat abschlie337barem Raum von 12 qm Gr366337e, der mit B374rom366beln, einem PC sowie einem Telefon- und Internetan-schluss ausgestattet ist. Seinen Angaben in der m374ndlichen Verhandlung zufol-ge besteht seine anwaltliche T344tigkeit wesentlich in der Erarbeitung von gut-achterlichen Stellungnahmen f374r seinen jetzigen Verfahrensbevollm344chtigten (seinen Vater). Seit dem 16. September 2009 betreiben der Antragsteller und sein Vater ein gemeinsames B374ro in W. , H. weg . 2 - 4 - Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. Am 10. September 2009 ist der Antragsteller in die Rechtsanwaltskammer F. aufgenommen worden. Das vor-liegende Widerrufsverfahren wird - wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat - in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer F. von der Antrags-gegnerin fortgef374hrt. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Das Verfahren ist mit der bisherigen Antragsgegnerin als derjenigen K366rperschaft fortzusetzen, die den angefochtenen Widerrufsbescheid erlassen hat. Daran 344ndert es nichts, dass der Antragsteller w344hrend des laufenden Be-schwerdeverfahrens von einer anderen Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde. Dies f374hrt jedenfalls in Verfahren, die - wie hier - die Anfechtung eines von der Rechtsanwaltskammer erlassenen Verwaltungsakts zum Gegenstand haben, dann nicht zu einem Wechsel der Passivlegitimation, wenn die aufneh-mende Kammer mit einer Fortf374hrung des Verfahrens durch die abgebende Kammer einverstanden ist (vgl. 247 16 Abs. 1 Satz 4 BRAO a.F.). 5 - 5 - 2. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt eine T344tigkeit aus374bt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stel-lung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Ver-trauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann (247 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 BRAO). Die Regelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel beschr344nkt, die Ver-bindung bestimmter beruflicher T344tigkeiten auszuschlie337en, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeit zul344ssig. Gegen die Widerrufsregelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO als solche bestehen - ebenso wie gegen die Zulassungsschranke des 247 7 Nr. 8 BRAO - von Verfas-sungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317). Beide genannten Vor-schriften sollen die Freiheit des Anwaltsberufs sch374tzen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Sie dienen dazu, die fachliche Kompetenz und Integrit344t sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu sch374tzen, welche die Rechtsanwalt-schaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ben366tigt (BVerfG NJW 1993, 317, 319). 6 3. Der Hauptberuf des Antragstellers als Sachbearbeiter beim Z. mit einer w366chentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist trotz der Freistellungser-kl344rung des Z. vom 11. Juli 2006 mit dem Beruf des Rechtsanwalts unver-einbar. 7 a) Der rechtliche und tats344chliche Handlungsspielraum, der f374r die (wei-tere) Aus374bung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichts- 8 - 6 - hof in st344ndiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschr344nkten, so doch nennenswer-ten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszu374ben (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; v. 17. M344rz 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527). Diese Recht-sprechung, die ein Mindestma337 an Unabh344ngigkeit und Professionalit344t des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch f374r erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" aus-zuschlie337en und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem blo-337en Titel werden zu lassen. F374r die Betroffenen ist die so begr374ndete Ein-schr344nkung zumutbar, weil sie 374ber einen ausf374llenden und zeitlich belastenden Hauptberuf verf374gen, in der Regel also durch den Ausschluss vom Rechtsan-waltsberuf weniger hart getroffen werden (BVerfG NJW 1993, 317, 319). b) Dem Antragsteller fehlen die rechtlichen und tats344chlichen M366glichkei-ten, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. 9 aa) In seinem Hauptberuf als Sachbearbeiter beim Z. hat der An-tragsteller 38,5 Stunden in der Woche zu arbeiten. N344here Angaben dazu, zu welchen Zeiten er seinem Hauptberuf nachgeht, hat der Antragsteller nicht ge-macht. Er hat nur ohne Darlegung von Einzelheiten von "Gleitzeit" gesprochen. Aus der vom Anwaltsgerichtshof eingeholten Auskunft des Leiters der Hauptab-teilung Personal des Z. ergibt sich, dass Sachbearbeiter und Referenten - eine solche Stellung hat der Antragsteller inne - eine Pr344senzpflicht trifft. Der Antragsteller hat die 38,5 Stunden pro Woche an seinem Arbeitsplatz zu verbringen und in dieser Zeit nach Weisung seiner Vorgesetzten zu arbeiten. 10 - 7 - Seine Arbeitszeit im Hauptberuf steht danach f374r eine Anwaltst344tigkeit grund-s344tzlich nicht zur Verf374gung. bb) F374r seine Anwaltst344tigkeit bleibt dem Antragsteller folglich rechtlich gesehen nur diejenige Zeit, die er nicht beim Z. zu verbringen hat. Im We-sentlichen wird es sich dabei um den fr374hen Morgen, die Abendstunden sowie die Wochenenden handeln. Nun kann ein Rechtsanwalt nach eigenem Ermes-sen entscheiden, wie viele und welche Mandate er annimmt und wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Auftr344ge notwendigen Arbeiten leisten will (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 124). Dem Antragsteller st374n-de es - bliebe er als Anwalt zugelassen - grunds344tzlich frei, nur einige wenige Mandate annehmen und zu ihrer Bearbeitung diejenige Zeit verwenden, die ihm sein Hauptberuf bel344sst. Mandantengespr344che k366nnen auch abends und an Wochenenden stattfinden. Gleiches gilt f374r das Fertigen von Schrifts344tzen, f374r Recherchen sowie f374r die Fortbildung. In seinem B374ro ist der Antragsteller je-doch w344hrend der 374blichen B374ro- und Sprechzeiten f374r aktuelle und potentielle Mandanten, f374r gegnerische Anw344lte und sonstige Verhandlungspartner sowie f374r Beh366rden und Gerichte nicht ansprechbar. Er mag 374ber sein Handy jederzeit und 374berall erreichbar sein. Anfragen beantworten oder in anderer Weise sach-gerecht reagieren kann ein Anwalt ohne seine im B374ro verwahrten Handakten und seine sonstige informationelle Ausstattung vielfach jedoch nicht. Die neu eingegangene B374rogemeinschaft 344ndert daran nichts. 11 cc) 334ber die erforderliche Unabh344ngigkeit und die damit verbundene rechtliche und tats344chliche M366glichkeit, den Anwaltsberuf auch auszu374ben, ver-f374gt der Anwalt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn er 374ber seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verf374gen kann und w344hrend der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Aus- 12 - 8 - nahmef344llen erreichbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabh344ngigen Rechtsanwalt muss auch der in einem an-deren Beruf t344tige Anwalt grunds344tzlich - auch w344hrend der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schrifts344tze, Te-lefongespr344che und alle sonstigen nicht aufschiebbaren T344tigkeiten zu erledi-gen (BGH, Beschl. v. 16. November 1998, aaO). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, wie gezeigt, nicht erf374llt. Der Antragsteller ist in untergeord-neter Stellung t344tig, hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und keine rechtliche oder tats344chliche M366glichkeit, erforderlichenfalls f374r Vertretung in seinem Hauptberuf zu sorgen, um sich einer dringenden Anwaltst344tigkeit zu widmen. dd) Die vom Antragsteller beigebrachte Erkl344rung der Hauptabteilung Personal des Z. vom 11. Juli 2006 344ndert daran im Ergebnis nichts. Das Z. gestattet dem Antragsteller mit dieser Erkl344rung, "neben seiner T344tigkeit beim Z. " den Beruf als Rechtsanwalts auszu374ben. Entgegen der vielfach ge344u337er-ten Ansicht des Antragstellers liegt darin nicht zugleich das Einverst344ndnis des Arbeitgebers damit, dass der Antragsteller w344hrend der Arbeitszeit Schrifts344tze abfasst, E-Mails schreibt oder Telefonate f374hrt. Die Erlaubnis, den Beruf des Rechtsanwalts "neben" der T344tigkeit beim Z. auszu374ben, bedeutet gerade nicht, dass die mit dem Anwaltsberuf verbundenen T344tigkeiten w344hrend der mit dem Hauptarbeitgeber vereinbarten Arbeitszeit stattfinden darf. Das Z. ge-stattet dem Antragsteller lediglich, "seine Arbeitsst344tte zur Wahrnehmung an-waltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine T344tigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht". Diese Ausnahmeregelung k366nnte da-hingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller au337erdem dann, wenn es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, an seiner Arbeitsst344tte (also w344hrend 13 - 9 - seiner Arbeitszeit im Hauptberuf) anwaltlichen T344tigkeiten nachgehen darf. St344ndig oder auch nur regelm344337ig darf er seine Arbeitszeit jedoch nicht f374r an-dere als die mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten T344tigkeiten verwenden. Ob dies - wie der Antragsteller und sein Vater in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet haben - in der Praxis beim Z. anders gehandhabt wird und insbesondere der unmittelbare Vorgesetzte des An-tragstellers, der 374ber eine Anwaltszulassung verf374gt, insoweit sehr verst344ndnis-voll ist, ist f374r die Entscheidung nicht von Belang. Die M366glichkeit, gegen Ver-tragspflichten zu versto337en, erweitert den rechtlichen Handlungsspielraum des Antragstellers nicht. Darauf, ob der Antragsteller oder aber der Arbeitgeber 374ber das Vorlie-gen eines dringenden Ausnahmefalles zu befinden hat, kommt es nicht ent-scheidend an. Gegebenenfalls w374rde schon aus zeitlichen Gr374nden kein Kon-flikt ausgetragen werden, sondern eine einvernehmliche, den Interessen aller Beteiligten m366glichst gerecht werdende L366sung gefunden werden m374ssen. Die Zustimmungserkl344rung des Z. ist jedoch darauf angelegt, dass von ihr - wenn 374berhaupt - nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird. In der Stellung-nahme des Z. vom 28. Februar 2008 374ber die Praxis der Erteilung von Ne-bent344tigkeitsgenehmigungen hei337t es dazu, die betroffenen Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen erkl344rten in der Regel, dass sie "gerade mit Blick auf die Konkur-renzsituation bei der Anwaltschaft nur sehr begrenzt t344tig sind". Der Antragstel-ler selbst hat gegen374ber dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, ein Ausgleich zwischen den Interessen des Haupt- und des Anwaltsberufs sei schon deshalb erforderlich, um zu vermeiden, dass der hauptberufliche Anstellungsvertrag ge-k374ndigt oder das Fortkommen im Hauptberuf erschwert werde. Das leuchtet unmittelbar ein. Im Ergebnis l344uft das auf eine "Feierabendt344tigkeit" des haupt-beruflich anderweitig gebundenen Anwalts hinaus, welche die Vorschriften der 14 - 10 - 247247 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gerade verhindern wollen, wenn es nicht so-gar nur um die F374hrung des Titels "Rechtsanwalt" und die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen versorgungsrechtlichen Vorteile geht ("Titu-laranwalt"). ee) F374r seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht auf die Entscheidungen vom 7. November 1960 (AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216) und vom 17. M344rz 2003 (AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527) berufen, in welchen der Senat die Aus374bung des Anwaltsberufs neben einer vollschichtigen abh344ngigen Berufst344tigkeit jeweils f374r zul344ssig erachtet hat. Die F344lle, welche diesen Entscheidungen zugrunde lagen, unterscheiden sich we-sentlich vom vorliegenden Fall. In der erstgenannten Entscheidung ging es um einen Prokuristen, welcher im Hauptberuf nicht an feste Dienststunden gebun-den war und sich durch einen Assessor vertreten lassen konnte. Den Anwalts-beruf wollte er im Rahmen einer Soziet344t mit zwei bereits zugelassenen haupt-beruflich t344tigen Anw344lten aus374ben. Die zweite Entscheidung betraf einen lei-tenden Arzt, dem sein Arbeitgeber unwiderruflich gestattet hatte, seiner anwalt-lichen T344tigkeit - soweit erforderlich - auch w344hrend seiner Dienstzeit den Vor-rang einzur344umen, und welcher sich in seinen 344rztlichen Aufgaben kraft seiner Weisungsbefugnis als leitender Arzt durch einen von vier ihm nachgeordneten 304rzten vertreten lassen konnte. Seinen Beruf als Anwalt 374bte er in Soziet344t mit einem vollberuflich t344tigen Anwalt aus, so dass jedenfalls Besetzung und Er-reichbarkeit der Kanzlei w344hrend der 374blichen Gesch344ftszeiten gew344hrleistet war; er hatte 374berdies - anders als der Antragsteller, der f374r seine vornehmlich gutachterliche T344tigkeit keine Anwaltszulassung braucht - nachgewiesen, dass er in erheblichem Umfang tats344chlich als Anwalt t344tig war. In beiden F344llen konnte der jeweilige Anwalt also auftretende Pflichtenkollisionen zwischen dem Hauptberuf einerseits und der anwaltlichen Nebent344tigkeit andererseits eigen- 15 - 11 - verantwortlich regeln, wie es jeder Rechtsanwalt tut, der nicht alle ihm gestell-ten Aufgaben gleichzeitig erledigen kann. Der Antragsteller ist demgegen374ber im Hauptberuf in untergeordneter Stellung besch344ftigt, dabei an feste Zeiten gebunden und hat keinen weisungsabh344ngigen Vertreter zur Seite, der f374r ihn einspringen k366nnte. Von der ihm erteilten Erlaubnis, anwaltliche T344tigkeiten in dringenden Einzelf344llen auch w344hrend seiner Arbeitszeit auszu374ben, kann und darf er allenfalls in geringem Umfang Gebrauch machen. Eine anwaltliche T344-tigkeit kann er unter diesen Umst344nden - wenn 374berhaupt - nur als "Feier-abendanwalt" aus374ben. Das gen374gt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ganter Ernemann Schmidt-R344nsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 10/07 (1/1) -
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