BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/08 vom 16. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Dr. Braeuer am 16. August 2010 beschlossen: Der Berichtigungsantrag des Antragstellers wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der am 3. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangene An-trag ist statthaft, soweit er auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zielt (247247 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.). Er ist jedoch nicht begr374ndet. Der Beschluss ist nicht unrichtig. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rubrum seine Wohnanschrift F. platz in M. angegeben ist, und verlangt, die Anschrift der Kanzlei seines Verfahrensbevollm344chtigten in W. aufzunehmen, mit dem er eine B374rogemeinschaft begr374ndet habe. Eine rechtliche Grundlage f374r dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich. 1 Der weitere Antrag des Antragstellers, der den Inhalt des Beschlusses vom 9. November 2009 betrifft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinste-hen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des 247 320 ZPO hier 374berhaupt in Betracht kommen kann. Der Beschluss enth344lt nicht die nach Ansicht des Antragstellers richtig zu stellende Aussage, er, der 2 - 3 - Antragsteller, verwende seine Arbeitszeit st344ndig oder regelm344337ig f374r nicht mit dem Arbeitgeber vereinbarte T344tigkeiten. Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Braeuer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 10/07 (1/1) -
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