BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die erneute Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 29. Juni 2010 zur374ckgewiesen worden. Hiergegen hat der An-tragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei-gerung des rechtlichen Geh366rs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe-standserg344nzung nach 247 320 ZPO beantragt. Die Eingabe ist als Anh366rungsr374-ge gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO behandelt und mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zu-r374ckgewiesen worden. 1 Mit Schriftsatz vom 8. September 2010, hier eingegangen am 14. September 2010, beantragt der Antragssteller "amtliche Berichtigung" des 2 - 3 - Beschlusses vom 12. Juli 2010 wegen Verletzung seines Pers366nlichkeitsrech-tes, sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Der erneute Antrag ist unzul344ssig. Eine Anh366rungsr374ge (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) ist in-nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen (247 29a Abs. 2 FGG a.F.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist 374berdies nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf 247 42 ZPO r374gt, der Vorsitzende sei voreinge-nommen gewesen, ist der Antrag unstatthaft. 3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den. 4 Tolksdorf Lohmann Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -
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