BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Sch344fer, die Richte-rin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 7. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 29. Juni 2009 zur374ckgewiesen worden. Hiergegen hat der An-tragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei-gerung des rechtlichen Geh366rs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe-standserg344nzung nach 247 320 ZPO beantragt. Er r374gt die Besetzung des Senats und beanstandet, dass der Sachverhalt unzul344nglich aufgekl344rt worden sei. Insbesondere meint er, der Senat habe selbst ein Gutachten einholen m374ssen. 1 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anh366rungsr374ge gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf recht-liches Geh366r ger374gt wird. Er ist jedoch nicht begr374ndet. Der Senat hat das Vor- 2 - 3 - bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, h344lt es aber aus den Gr374n-den des Beschlusses vom 12. Juli 2010 f374r unerheblich. Soweit der Rechtsbe-helf die Senatsbesetzung r374gt, ist er unstatthaft; au337erdem hat der Senat in der Besetzung entschieden, die nach der senatsinternen Gesch344ftsverteilung zu-st344ndig war. Tolksdorf Sch344fer Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -
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